Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 5
Zuständigkeit, Verfahren

(1) Für die Gewährung der Jubiläumszuwendung, für die Aushändigung der Dankurkunde, für die Bewilligung der Dienstbefreiung sowie für die Festsetzung der für die Gewährung der Jubiläumszuwendung maßgebenden Dienstzeit ist die nach § 2 Absatz 2 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG NRW) vom 14. Juni 2016, in der jeweils geltenden Fassung, bei Beamtinnen und Beamten des Landes in Verbindung mit § 2 Absatz 3 und 4 des Landesbeamtengesetzes, dienstvorgesetzte Stelle zuständig.

(2) Die Dankurkunden werden von den jeweils zuständigen obersten Dienstbehörden oder den von ihnen ermächtigten Stellen ausgefertigt. Die Dankurkunden zum 40-jährigen oder 50-jährigen Dienstjubiläum werden für Beamtinnen und Beamte des Landes von der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und der Ministerin oder dem Minister unterschrieben.

(3) Im Bereich der Gemeinden und Gemeindeverbänden und der der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bleibt es bei der Zuständigkeit der dienstvorgesetzten Stelle. Die zusätzliche Unterzeichnung der Dankurkunden durch ein Mitglied der Vertretung der Gemeinde oder des Gemeindeverbandes neben der dienstvorgesetzten Stelle kann in einer Satzung geregelt werden.

(4) Der Jubiläumstag ist bei Beamtinnen und Beamten nach der Berufung in das Beamtenverhältnis oder nach der Übernahme von einem anderen Dienstherrn zu ermitteln und ihnen bekannt zu geben. Eine Bekanntgabe des Jubiläumstages erfolgt auch nach einer Neuberechnung nach § 6.

(5) Die Jubiläumszuwendung wird zusammen mit den Dienstbezügen gewährt.

(6) Die zu einem anderen Dienstherrn abgeordneten Beamtinnen und Beamten erhalten die Jubiläumszuwendung vom abordnenden Dienstherrn.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. 2017 S. 210); geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten am 28. Mai 2021.

Fn 2

§ 7 geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten am 28. Mai 2021.