Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

6 / 7

§ 6
Berechnung der Jubiläumsdienstzeit vor dem 1. Juli 2016

Für Beamtinnen und Beamte, die bereits vor dem 1. Juli 2016  in einem Beamtenverhältnis zum Land Nordrhein-Westfalen gestanden haben, bleibt es bei dem errechneten Tag des Dienstjubiläums. Zeiten, welche im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nach § 7 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes abgeleistet wurden und noch nicht berücksichtigt worden sind, sind nachträglich einzubeziehen. Sofern ab dem 1. Juli 2016 Änderungen im Dienstverhältnis auftreten, erfolgt die Berechnung der Jubiläumsdienstzeit ab dem Zeitpunkt der Änderung im Sinne dieser Verordnung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. 2017 S. 210); geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten am 28. Mai 2021.

Fn 2

§ 7 geändert durch Verordnung vom 18. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten am 28. Mai 2021.