Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 3.5.2024
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Artikel 3
Die Vollstreckung von Verwaltungsakten des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen richtet sich im Lande Baden-Württemberg nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung. Vollstreckungsbehörde ist das Versorgungswerk der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen.
Fn1 | GV. NW. 1996 S. 436. |