Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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Artikel 6

Das Vermögen des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und der vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Lande Baden-Württemberg am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerkes im Lande Baden-Württemberg angelegt werden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1996 S. 436.