Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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Artikel 8

(1) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt.

(2) Die Satzung des Versorgungswerkes der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer im Lande Nordrhein-Westfalen ist von diesem in der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags geltenden Fassung unter Hinweis auf den Staatsvertrag im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekanntzugeben.

Stuttgart, den 15. April 1996

Für das Land
Baden-Württemberg

Der Wirtschaftsminister

Dr. Dieter Spöri

Düsseldorf, den 7. Februar 1996

Für das Land
Nordrhein-Westfalen

Namens des Ministerpräsidenten
Der Finanzminister

Heinz Schleußer

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1996 S. 436.