Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1

Der überörtliche Träger der Sozialhilfe zieht die in § 1 Buchstabe b) aufgeführten örtlichen Träger der Sozialhilfe und die kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der nachfolgenden Aufgaben heran, die ihm nach § 97 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) oder Landesrecht obliegen:

a)

1. für Hilfen zur Pflege nach § 2 a Abs. 1 Nr. 1 a, b AG-SGB XII NRW,

2. für die Eingliederungshilfe in teilstationären heilpädagogischen Einrichtungen für Kinder,

3. für die Hilfe zur Pflege nach § 63 ff. SGB XII in Fällen des § 2 a Abs. 1 Nr. 2 a, b AG-SGB XII NRW,

4. für die gleichzeitig zu erbringenden Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII im Sinne von § 2 a Abs. 1 Nr. 2 a letzter Halbsatz AG-SGB XII NRW, wenn diese im Rahmen ausschließlicher Leistungen der Hilfe zur Pflege nach § 2 a Abs. 1 Nr. 2 a, b AG-SGB XII NRW gewährt werden,

5. für Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt, die vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe Leistungen nach § 2 a Abs. 1 Nr. 2 AG-SGB XII NRW erhalten,

6. für Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe Leistungen nach § 2 a Abs. 1 Nr. 2 AG-SGB XII NRW erhalten,

7. für Hilfen bei der Beschaffung, dem Umbau, der Ausstattung und der Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen entspricht für Menschen mit Behinderungen, die vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe Leistungen nach § 2 a Abs. 1 Nr. 2 AG-SGB XII NRW erhalten,

8. für die Versorgung von behinderten Menschen mit Körperersatzstücken, größeren orthopädischen und größeren anderen Hilfsmitteln mit Ausnahme der Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges und von Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens nach § 2 a Abs. 1 Nr. 4 AG-SGB XII NRW,

- der überörtliche Träger der Sozialhilfe entscheidet bei der Versorgung von Menschen mit Behinderungen jedoch in jedem Falle selbst, wenn der behinderte Mensch von ihm unmittelbar Hilfe in vollstationärer Form erhält -

9. für die Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie nach § 54 Abs. 3 SGB XII,

10. für die Leistungen, die gleichzeitig zu den Hilfen für die Betreuung in einer Pflegefamilie nach § 54 Abs. 3 SGB XII nach anderen Kapiteln des SGB XII zu erbringen sind.

b)

1. Die Übertragung erfolgt für die kreisfreien Städte, den Kreis Düren, den Kreis Heinsberg, den Kreis Viersen, den Oberbergischen Kreis und den Rhein-Sieg-Kreis für alle Leistungen nach dem Buchstaben a).

2. Die Übertragung erfolgt für den Rhein-Kreis Neuss mit Ausnahme der Stadt Neuss und auf die Stadt Neuss für die Aufgaben nach dem Buchstaben a) Nrn. 1, 2, 5, 6, 7, 8 und 9. Die Aufgaben nach Buchstabe a) Nrn. 3, 4 und 10 werden auf die kreisangehörigen Gemeinden dieses Kreises übertragen.

3. Die Übertragung erfolgt für den Kreis Euskirchen, den Kreis Kleve, den Rhein-Erft-Kreis und den Rheinisch-Bergischen Kreis für die Aufgaben nach dem Buchstaben a) Nrn. 1, 2, 5, 6, 7, 8, 9 und 10. Die Aufgaben nach Buchstabe a) Nrn. 3 und 4 werden auf die kreisangehörigen Gemeinden dieser Kreise übertragen.

4. Die Übertragung erfolgt für den Kreis Mettmann für die Aufgaben nach Buchstabe a) Nrn. 1, 2, 5, 6, 7 und 8. Die Aufgaben nach Buchstabe a) Nrn. 3, 4, 9 und 10 werden auf die kreisangehörigen Gemeinden dieses Kreises übertragen.

5. Die Übertragung erfolgt für den Kreis Wesel für die Aufgaben nach Buchstabe a) Nrn. 1, 2 und 8. Die Aufgaben nach Buchstabe a) Nrn. 3, 4, 5, 6, 7, 9 und 10 werden auf die kreisangehörigen Gemeinden dieses Kreises übertragen.

6. Die Übertragung erfolgt für die StädteRegion Aachen für die Aufgaben nach dem Buchstaben a) Nrn. 1, 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9 und 10. Die Aufgaben nach Buchstabe a) Nr. 4 werden auf die kreisangehörigen Gemeinden der StädteRegion übertragen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. 2017 S. 235).