Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2

Die örtlichen Träger der Sozialhilfe und die herangezogenen kreisangehörigen Gemeinden führen die ihnen nach § 1 übertragenen Aufgaben im eigenen Namen durch und machen die Ansprüche des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe gegen die Hilfeempfänger und gegen Dritte geltend und setzen sie durch, ausgenommen der Schadensersatzansprüche im Rahmen der Hilfe zur Pflege. Die Heranziehung zur Aufgabenerfüllung umfasst die Auskunftspflicht für die Bundesstatistik für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Der Landschaftsverband ist über die dem Bund erteilten Auskünfte zeitgleich zu informieren.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. 2017 S. 235).