Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3

Der überörtliche Träger der Sozialhilfe behält sich vor, unbeschadet der in §§ 1, 2 getroffenen Regelungen im Allgemeinen und im Einzelfall selbst tätig zu werden.

Der überörtliche Träger der Sozialhilfe kann eine herangezogene Gebietskörperschaft mit ihrer Einwilligung schriftlich ermächtigen, auch in anderen als den in § 1 genannten Fällen über Anträge auf Sozialhilfe in eigenem Namen zu entscheiden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. 2017 S. 235).