Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
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§ 4
Die örtliche Zuständigkeit der herangezogenen Gebietskörperschaften richtet sich nach § 98 SGB XII. Der überörtliche Träger der Sozialhilfe entscheidet, wenn sich die herangezogenen Gebietskörperschaften nicht einigen können, wer örtlich zuständig ist.
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. 2017 S. 235). |