Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5

Der überörtliche Träger ist berechtigt, die Durchführung der Aufgaben nach dieser Satzung unabhängig von einer Rechnungsprüfung zu prüfen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. 2017 S. 235).