Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 18. März 2021 (GV. NRW. S. 420), in Kraft getreten am 27. April 2021.

 

§ 18
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Täuscht der Prüfungsteilnehmer während der schriftlichen Prüfung oder versucht er zu täuschen, so teilt der Aufsichtführende dies dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit. Der Prüfungsteilnehmer darf jedoch an der schriftlichen Prüfung bis zu deren Ende teilnehmen.

Stört der Prüfungsteilnehmer den Prüfungsablauf erheblich, so kann ihn der Aufsichtführende von der Prüfung vorläufig ausschließen.

(2) Über die Folgen der Täuschung, des Täuschungsversuches oder des Ordnungsverstoßes entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. Der Prüfungsausschuß kann nach der Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes die Wiederholung der betreffenden Prüfungsarbeit anordnen, die Prüfungsarbeit mit dem Punktwert null bewerten oder in besonders schwerwiegenden Fällen die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(3) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Abschluß der Gesamtprüfung bekannt, so kann der Prüfungsausschuß in besonders schwerwiegenden Fällen innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Prüfung nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers die Prüfung für nicht bestanden erklären.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 604, geändert am 21. 5./20. 6. 1986 (GV. NW. S. 527), 14. 10./13. 12. 1988 (GV. NW. 1989 S. 46).
Aufgehoben durch Verordnung vom 18. März 2021 (GV. NRW. S. 420), in Kraft getreten am 27. April 2021.

Fn 2

SGV. NW. 7123.

Fn 3

§ 2 Abs. 1 geändert durch VO v. 14. 10./13. 12. 1988 (GV. NW. 1989 S. 46); in Kraft getreten am 1. Februar 1989.

Fn 4

§ 13 Abs. 3 geändert am 20. 6. 1986 (GV. NW. S. 527); in Kraft getreten am 22. Juli 1986.

Fn 5

§ 21 Abs. 2 geändert am 20. 6. 1986 (GV. NW. S. 527); in Kraft getreten am 22. Juli 1986.

Fn 6

§ 27 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 7

GV. NW., ausgegeben am 18. Oktober 1984.