Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 18. März 2021 (GV. NRW. S. 420), in Kraft getreten am 27. April 2021.

 

§ 20
Bewertung

(1) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses bewertet die einzelnen Prüfungsleistungen nach folgendem System:

Note 1 = sehr gut,

wenn die Leistung den Anforderungen in besonderem Maße entspricht
(100-92) Punkte);

Note 2 = gut,

wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht
(unter 92-81 Punkte);

Note 3 = befriedigend,

wenn die Leistung im allgemeinen den Anforderungen entspricht
(unter 81-67 Punkte);

Note 4 = ausreichend,

wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht
(unter 67-50 Punkte);

Note 5 = mangelhaft,

wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind
(unter 50-30 Punkte);

Note 6 = ungenügend,

wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind
(unter 30-0 Punkte).

(2) Für jede Prüfungsleistung bildet der Prüfungsausschuß aus den Einzelbewertungen, die die Mitglieder des Prüfungsausschusses abgegeben haben, eine in Punkten ausgedrückte Note in der Weise, daß er die Punkte aller Einzelbewertungen addiert und diese durch die Zahl der Einzelbewertungen teilt. Bruchteile von Punkten sind auf volle Punkte aufzurunden.

(3) Für jeden der beiden Prüfungsteile (Fertigkeitsprüfung, Kenntnisprüfung) bildet der Prüfungsausschuß aus den Einzelwertungen, die ein Prüfungsteilnehmer erhalten hat, eine in Punkten ausgedrückte Gesamtnote. Dies geschieht in der Form, daß die Punkte der Einzelbewertungen addiert und anschließend durch die Zahl der Einzelbewertungen dividiert werden. Bei der Bewertung der Kenntnisprüfung hat die Klausurarbeit nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 doppeltes Gewicht (Verdoppelung der Punktzahl). Bruchteile von Punkten sind auf volle Punkte aufzurunden.

(4) Aus den Gesamtnoten der beiden Prüfungsteile ermittelt der Prüfungsausschuß das Gesamtergebnis der Prüfung, das durch die Note und die erreichte Punktzahl ausgedrückt wird. Die Fertigkeitsprüfung und die Kenntnisprüfung haben für die Ermittlung des Gesamtergebnisses der Prüfung das gleiche Gewicht.

(5) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsteile soll dem Prüfungsteilnehmer vor Beginn der mündlichen Prüfung mitgeteilt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 604, geändert am 21. 5./20. 6. 1986 (GV. NW. S. 527), 14. 10./13. 12. 1988 (GV. NW. 1989 S. 46).
Aufgehoben durch Verordnung vom 18. März 2021 (GV. NRW. S. 420), in Kraft getreten am 27. April 2021.

Fn 2

SGV. NW. 7123.

Fn 3

§ 2 Abs. 1 geändert durch VO v. 14. 10./13. 12. 1988 (GV. NW. 1989 S. 46); in Kraft getreten am 1. Februar 1989.

Fn 4

§ 13 Abs. 3 geändert am 20. 6. 1986 (GV. NW. S. 527); in Kraft getreten am 22. Juli 1986.

Fn 5

§ 21 Abs. 2 geändert am 20. 6. 1986 (GV. NW. S. 527); in Kraft getreten am 22. Juli 1986.

Fn 6

§ 27 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 7

GV. NW., ausgegeben am 18. Oktober 1984.