Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.9.2024
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§ 7
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlußprüfung
Auszubildende sind zur Abschlußprüfung zuzulassen, wenn
- sie die Ausbildungszeit durchlaufen haben oder wenn die Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
- sie an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung teilgenommen sowie die vorgeschriebenen Ausbildungsnachweise erbracht haben,
- ihr Berufsausbildungverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche Vertreterinnen bzw. Vertreter (siehe § 26) zu vertreten haben.
Umzuschulende sind zur Abschlußprüfung zuzulassen, wenn
- sie die Umschulungszeit zurückgelegt haben oder wenn die Umschulungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
- sie glaubhaft nachweisen, daß sie die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben haben,
- ihr Umschulungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsumschulungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den die oder der Umzuschulende nicht zu vertreten hat.
Fn 1 | GV. NW. 1990 S. 448, geändert am 23.6.1997 (GV. NW. S. 200). |
SGV. NW. 7123. |
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§ 25 geändert am 23.6.1997 (GV. NW. S. 200); in Kraft getreten am 17. Juli 1997. |
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§ 30 geändert am 23.6.1997 (GV. NW. S. 200); in Kraft getreten am 17. Juli 1997. |