Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 24. Juli 2009 (GV. NRW. S. 446), in Kraft getreten am 1. September 2009.

 

§ 23 (Fn 5)
Durchführung der praktischen Prüfung

(1) In der praktischen Prüfung soll der Prüfling Aufgaben in den nachstehend genannten Prüfungsfächern bearbeiten:

1. Prüfungsfach Textverarbeitung:

In 55 Minuten soll der Prüfling eine praxisbezogene Aufgabe zur Textformulierung und -gestaltung einschließlich der formgerechten Briefgestaltung bearbeiten und dabei zeigen, dass er grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse in diesem Gebiet erworben hat. Die Aufgabe zur Textformulierung und -gestaltung umfasst die Konzipierung eines Textes nach stichwortartigen Angaben und die Erstellung und Gestaltung mit Hilfe einer alphanumerischen Tastatur unter Berücksichtigung von automatisierter Textverarbeitung.

2. Prüfungsfach Assistenz- und Sekretariatsaufgaben:

In 65 Minuten soll der Prüfling eine von zwei ihm zur Wahl gestellten praxisbezogenen Aufgaben aus dem Gebiet Assistenz- und Sekretariatsaufgaben mit Arbeits- und Organisationsmitteln bearbeiten und dabei zeigen, daß er grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse der DV-Anwendung erworben hat.

3. Prüfungsfach Bürgerorientiertes Verwaltungshandeln im Fachbereich:

Der Prüfling soll eine Fachaufgabe aus einem der beiden Fachbereiche nach § 3 Abs. 2 bearbeiten. Er soll dabei zeigen, daß er Aufgaben im Rahmen des Verwaltungsverfahrens und der Rechtsanwendung praxisbezogen und bürgerorientiert erledigen kann. Die Aufgabe soll Ausgangspunkt für das folgende Prüfungsgespräch sein. Das Prüfungsgespräch einschließlich der Bearbeitungszeit für die Prüfungsaufgabe soll für den einzelnen Prüfling nicht länger als 60 Minuten dauern. An dem Prüfungsgespräch sollen jeweils nicht mehr als sechs Prüflinge teilnehmen.

(2) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt für das Prüfungsgespräch die Prüfungsgebiete und die Prüfer oder Prüferinnen, innerhalb des Bereichs Kommunalverwaltung auf Vorschlag des Studienleiters oder der Studienleiterin. Es können auch Fachlehrer oder Fachlehrerinnen, die nicht Mitglied des Prüfungsausschusses sind, beauftragt werden, Prüfungsfragen zu stellen und Bewertungsvorschläge zu machen.

(3) Jedes Prüfungsergebnis in den einzelnen Prüfungsfächern ist mit einer Punktzahl und der sich daraus ergebenden Note nach § 20 Abs. 1 zu versehen.

(4) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Beauftragte der Ausbildungsstelle sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Berufsbildungsausschusses sind berechtigt, an der praktischen Prüfung teilzunehmen; § 76 Landespersonalvertretungsgesetz bleibt unberührt. Der Prüfungsausschuß kann Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, die Teilnahme an der praktischen Prüfung gestatten. Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

(5) Für die Aufgaben der praktischen Prüfung gelten die §§ 17 Abs. 2, 18 und 19 entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 214, geändert durch VO v. 16.8.1999 (GV. NRW. S. 510), 11.2.2000 (GV. NRW. S. 151); Artikel 121 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 24. Juli 2009 (GV. NRW. S. 446), in Kraft getreten am 1. September 2009.

Fn 2

SGV. NW. 7123.

Fn 3

§§ 1, 5, 11, 13, 26 geändert durch VO v. 16.8.1999 (GV. NRW. S. 510); in Kraft getreten am 15. September 1999.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 2. Juni 1993.

Fn 5

§ 23 zuletzt geändert durch VO v. 11.2.2000 (GV. NRW. S. 151); in Kraft getreten am 15. März 2000.

Fn6

§ 30 geändert durch VO v. 11.2.2000 (GV. NRW. S. 151); in Kraft getreten am 15. März 2000.

Fn 7

§ 31 Satz 2 angefügt durch Artikel 121 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.