Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 24. Juli 2009 (GV. NRW. S. 446), in Kraft getreten am 1. September 2009.

 

§ 29
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Täuscht ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin während der Prüfung oder versucht er oder sie zu täuschen, so teilt der oder die Aufsichtführende dies dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit. Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin darf jedoch an der Prüfung bis zu deren Ende teilnehmen. Stört ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin den Prüfungsablauf erheblich, so kann ihn oder sie der Aufsichtführende von der Prüfung vorläufig ausschließen.

(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuß nach Anhören des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin. Er kann nach der Schwere der Verfehlungen die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, eine oder mehrere Prüfungsarbeiten mit der Punktzahl 0 (ungenügend) bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das gleiche gilt bei innerhalb eines Jahresnachträglich festgestellten Täuschungshandlungen. Eine nach Satz 2 mit ,,ungenügend" (6) bewertete Leistung führt nur dann zu der Rechtsfolge entsprechend § 22 Abs. 2, wenn eine weitere Arbeit geringer als ausreichend bewertet ist.

Fünfter Teil

Übergangs- und Schlußvorschriften

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 214, geändert durch VO v. 16.8.1999 (GV. NRW. S. 510), 11.2.2000 (GV. NRW. S. 151); Artikel 121 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch VO vom 24. Juli 2009 (GV. NRW. S. 446), in Kraft getreten am 1. September 2009.

Fn 2

SGV. NW. 7123.

Fn 3

§§ 1, 5, 11, 13, 26 geändert durch VO v. 16.8.1999 (GV. NRW. S. 510); in Kraft getreten am 15. September 1999.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 2. Juni 1993.

Fn 5

§ 23 zuletzt geändert durch VO v. 11.2.2000 (GV. NRW. S. 151); in Kraft getreten am 15. März 2000.

Fn6

§ 30 geändert durch VO v. 11.2.2000 (GV. NRW. S. 151); in Kraft getreten am 15. März 2000.

Fn 7

§ 31 Satz 2 angefügt durch Artikel 121 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.