Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes v. 30.10.2007 (GV. NRW. S. 445), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 7

(1) Den einzelnen bei der Spielbank beschäftigten Personen ist die Annahme von Geschenken oder ähnlichen Zuwendungen, die ihnen mit Rücksicht auf ihre Tätigkeit gemacht werden, insbesondere die Annahme von sogenannten Trinkgeldern, verboten.

(2) Von diesem Verbot werden solche Zuwendungen nicht betroffen, die von Besuchern der Spielbank den bei der Spielbank beschäftigten Personen für die Gesamtheit oder bestimmte Teile der Belegschaft oder für die Spielbank oder ohne ersichtliche Zweckbestimmung gegeben und von diesen Personen den für solche Spenden besonders aufgestellten Behältern (Tronc) unverzüglich zugeführt werden. Solche Zuwendungen sind ebenso wie die von Besuchern der Spielbank dem Tronc unmittelbar zugeführten Zuwendungen ohne Rücksicht auf einen anderweitigen Willen des Spenders an den Spielbankunternehmer abzuliefern.

Das Nähere regelt der Innenminister durch Rechtsverordnung (Tronc-Verordnung). Die Tronc-Verordnung kann vorsehen, daß ein bestimmter Anteil des Tronc-Aufkommens an die im zweiten Abschnitt genannte Stiftung abzuführen ist. Die Abgabe an die Stiftung ist so zu bemessen, daß dem Spielbankunternehmer ein Betrag verbleibt, der zur Deckung eines angemessenen und wirtschaftlichen Personalaufwandes erforderlich ist. Die Tronc-Verordnung kann weiter vorsehen, daß das Tronc-Aufkommen mehrerer oder aller Spielbanken einem gemeinsamen Tronc zugeführt wird, an dem die Belegschaften der von der Zusammenfassung betroffenen Spielbanken ohne Rücksicht auf das Tronc-Aufkommen bei den einzelnen Spielbanken zu beteiligen sind.

(3) Das Verbot in Absatz 1 findet auf die üblichen Zuwendungen an die nicht zum spieltechnischen Personal gehörenden Beschäftigten keine Anwendung.

Das Nähere regelt der Innenminister durch die Tronc-Verordnung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1974 S. 93, geändert durch Art. 5 AOAnpG v. 21. 12. 1976 (GV. NW. S. 473), Art. 10 1. FRG v. 11. 7. 1978 (GV. NW. S. 290), Art. 9 Haushaltsfinanzierungsgesetz v. 16. 12. 1981 (GV. NW. S. 732), Art. 1 d. 2. Haushaltsfinanzierungsgesetzes v. 24. 11. 1982 (GV. NW. S. 699), Art. 11 d. Gesetzes zur Beschränkung landesrechtlicher Bußgeldvorschriften v. 6. 11. 1984 (GV. NW. S. 663); Gesetz v. 4.5.2004 (GV. NRW. S. 232), in Kraft getreten am 20. Mai 2004; Artikel 6 des Gesetzes v. 21.12.2006 (GV. NRW. S. 631), in Kraft getreten am 1. Januar 2007.

Aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes v. 30.10.2007 (GV. NRW. S. 445), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

§ 4 Abs. 1 geändert durch Art. 5 AOAnpG v. 21. 12. 1976 (GV. NW. S. 473); in Kraft getreten am 1. Januar 1977.

Fn 3

§ 4 Abs. 2 zuletzt geändert durch Art. 1 d. 2. Haushaltsfinanzierungsgesetzes v. 24. 11. 1982 (GV. NW. S. 699); in Kraft getreten am 1. Januar 1983.

Fn 4

SGV. NW. 113.

Fn 5

§ 8 gestrichen mit Wirkung vom 1. Dezember 1984 durch Art. 11 d. Gesetzes zur Beschränkung landesrechtlicher Bußgeldvorschriften v. 6. 11. 1984 (GV. NW. S. 663).

Fn 6

SGV. NW. 630.

Fn 7

§ 15 Abs. 1 neu gefasst durch Gesetz v. 4.5.2004 (GV. NRW. S. 232); in Kraft getreten am 20. Mai 2004.

Fn 8

GV. NW. aufgegeben am 28. März 1974.

Fn 9

§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 neu gefasst durch Gesetz v. 4.5.2004 (GV. NRW. S. 232); in Kraft getreten am 20. Mai 2004.

Fn 10

§ 10 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes v. 21.12.2006 (GV. NRW. S. 631), in Kraft getreten am 1. Januar 2007.