Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 7 (Fn 3)
Datenart und Datenherkunft

(1) Die Zentrale Kaufpreissammlung enthält Daten der Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse gemäß § 33 der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen.

(2) Die Daten der Zentralen Kaufpreissammlung werden von dem für die amtliche Grundstückswertermittlung zuständigen Ministerium nach Maßgabe der Grundstückswertermittlungsverordnung Nordrhein-Westfalen in einem Datenkatalog festgelegt. Der Datenkatalog gibt vor, welche Daten der Kaufpreissammlung von den Gutachterausschüssen verpflichtend in der Zentralen Kaufpreissammlung zu führen sind (Pflichtinhalte).

(3) Bei den Daten handelt es sich um

1. Verwaltungsdaten, die den jeweiligen Gutachterausschuss beschreiben,

2. Vertragsdaten, die Verträge zur Übertragung von Eigentum an Grundstücken sowie zur Begründung oder Veränderung von Rechten an Grundstücken beschreiben,

3. Personendaten, die beurkundende Stellen (Name) gemäß § 195 Absatz 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 172) geändert worden ist, sowie temporär Erwerber (Name und Anschrift) beschreiben, und

4. Grundstücksdaten, die die betreffenden Grundstücke und Immobilien sowie Rechte daran beschreiben.

(4) Bestimmte Grundstücksdaten gemäß Absatz 3 Nummer 4 dürfen aus dem Liegenschaftskataster abgerufen werden. Die Zentrale Kaufpreissammlung wird hierzu standardmäßig an den zentral vorgehaltenen Sekundärdatenbestand des Amtlichen Liegenschaftskatasterinformationssystems bei der hierfür zuständigen Bezirksregierung angebunden. Auf Antrag und bei vollständiger Erfüllung der technischen Voraussetzungen auf Seiten der Katasterbehörde kann zusätzlich der primäre Datenbestand dieser Katasterbehörde angebunden werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. März 2017 (GV. NRW. S. 287); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S: 751), in Kraft getreten am 22. Juni 2021.

Fn 2

Inhaltsübersicht geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 751), in Kraft getreten am 22. Juni 2021.

Fn 3

§ 1 Absatz 1 und 2, § 7 Absatz 1 und 2, § 9 Absatz 2, 3 und 4, § 10 Absatz 3 und 4, § 12 Absatz 1, § 15 geändert sowie § 17 neu gefasst durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (GV. NRW. S. 751), in Kraft getreten am 22. Juni 2021.,