Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Staatsvertrag vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 722), in Kraft getreten am 4. Dezember 2008.

 

Artikel 2
Lotterieausschuß

(1) Für alle Fragen der Lotterie ist ein Lotterieausschuß zuständig. Dieser setzt sich aus je einem Bevollmächtigten der zuständigen Minister (Senatoren) der beteiligten Länder zusammen.

(2) Im Lotterieausschuß steht jedem Lande eine Stimme zu. Der Lotterieausschuß beschließt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Artikel 4 dieser Vereinbarung kann nur geändert werden, wenn alle Mitglieder des Lotterieausschusses zustimmen.

(4) Der Lotterieausschuß ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder vertreten und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend ist. Beschlüsse können auch durch schriftliche Abstimmung gefaßt werden, wenn diesem Verfahren von keinem Mitglied des Lotterieausschusses widersprochen wird.

(5) Stimmenübertragung auf ein von einem anderen Lande bestelltes Mitglied ist zulässig.

(6) Der Lotterieausschuß wählt aus dem Kreise der Mitglieder einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für jeweils zwei Lotterien. Dem Vorsitzenden obliegt die Geschäftsführung des Lotterieausschusses.

(7) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1993 S. 502.

Aufgehoben durch Staatsvertrag vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 722), in Kraft getreten am 4. Dezember 2008.