Historische SGV. NRW.
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§ 16
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 6 Abs. 1 oder entgegen § 8 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 eine Anzeige vor der Errichtung oder Änderung einer Sauerstoff-Fernleitung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
2. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 eine Sauerstoff-Fernleitung in Betrieb nimmt, bevor sie vom Sachverständigen geprüft und die Bescheinigung hierüber erteilt ist,
3. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 1 den Betrieb einer Sauerstoff-Fernleitung wieder aufnimmt, bevor die Fernleitung vom Sachverständigen geprüft und die Bescheinigung hierüber erteilt ist,
4. entgegen § 7 Abs. 6 einen Abdruck der Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,
5. entgegen § 11 Satz 1 den Druck nicht absenkt oder den Betrieb der Leitung nicht einstellt,
6. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2, § 11 Satz 2 oder § 12 Satz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4, § 6 Abs. 2, § 7 Absätze 2 bis 4, § 9, § 10 Abs. 2 oder § 15 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Höhe von zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.
GV. NW. S. 236; geändert durch Artikel 125 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005. Aufgehoben durch Artikel 3 der VO vom 21. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 700), in Kraft getreten am 30. Dezember 2010. |
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SGV. NW. 2060. |
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SGV. NW. 7131. |
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§ 17 Überschrift und Satz 2 neu gefasst durch Artikel 125 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005. |