Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 9. September 2014 (GV. NRW. S. 491), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.

 

§ 1
Ahndung von Pflichtverletzungen

(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht rechtfertigen, daß ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur seine Berufspflichten schuldhaft verletzt hat, so veranlaßt der Regierungspräsident die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen.

(2) Wird durch die Ermittlungen eine schuldhafte Verletzung der Berufspflichten nicht festgestellt, oder hält der Regierungspräsident eine Ahndung (§ 15 ÖbVermIngBO) nicht für angezeigt, so teilt er dies dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur mit.

(3) Kommt eine Ahndung in Betracht, so ist das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bekanntzugeben. Er ist zu den ihm zur Last gelegten Pflichtverletzungen zu hören; er kann sich auch schriftlich äußern. Über die Anhörung ist eine Niederschrift zu fertigen. Soweit es ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes geschehen kann, ist dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu gestatten, die bei den Ermittlungen aufgenommenen Niederschriften, beigezogenen Akten und Schriftstücke einzusehen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1966 S. 515; geändert durch Art. 84 des Gesetzes v. 18.5.2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004; Artikel 18 der VO vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 729), in Kraft getreten am 10. Dezember 2008; Artikel 5 der VO vom 19. Juli 2011 (GV. NRW. S. 373), in Kraft getreten am 26. Juli 2011; Artikel 17 der VO vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am 27. Juli 2013.
Aufgehoben durch Verordnung vom 9. September 2014 (GV. NRW. S. 491), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.

Fn 2

SGV. NW. 7134.

Fn 3

§ 5 zuletzt neu gefasst durch Artikel 17 der VO vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am 27. Juli 2013.