Historische SGV. NRW.

 1 / 29

Aufgehoben durch Gesetz vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 174); in Kraft getreten am 23. März 2005.

 

§ 1
Aufgaben und deren Wahrnehmung

(1) Die Landesvermessung und die Führung des Liegenschaftskatasters sind öffentliche Aufgaben, die nach diesem Gesetz durch das Landesvermessungsamt, die Regierungspräsidenten sowie die Kreise und die kreisfreien Städte als Katasterbehörden (§ 21) wahrgenommen werden.

(2) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind befugt, Aufgaben der Landesvermessung nach Maßgabe ihrer Berufsordnung und unter Berücksichtigung des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen wahrzunehmen.

(3) In Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz führen die Behörden für Agrarordnung die erforderlichen Katastervermessungen und Abmarkungen selbst durch; Absatz 2 bleibt unberührt. Andere behördliche Vermessungsstellen dürfen Vermessungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 ausführen und Abmarkungen vornehmen, wenn diese Arbeiten von einem Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes der betreffenden Behörde geleitet werden und der Erfüllung eigener Aufgaben dienen. Sie sind in diesen Fällen an die Weisungen der Aufsichtsbehörden des Landes im Umfang des § 24 Abs. 2 und 3 gebunden.

(4) Vermessungsergebnisse, die zur Erfüllung eigener Aufgaben bei behördlichen Vermessungsstellen nach Absatz 3 und Markscheidern entstanden sind, können für Aufgaben der Landesvermessung nach § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 verwendet werden, wenn die zuständige Behörde die Vermessungsergebnisse für geeignet hält. Unter den gleichen Voraussetzungen können die Ergebnisse topographischer Vermessungen und Höhenmessungen freiberuflich oder gewerblich tätiger Vermessungsingenieure, betrieblicher Vermessungsstellen und sonstiger Behörden für Aufgaben der Landesvermessung nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 verwendet werden. Darüber hinaus können Gebäudeeinmessungen der in Satz 1 und 2 genannten Personen und Stellen für Aufgaben der Landesvermessung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 verwendet werden, wenn die Gebäude innerhalb geschlossener Werksbereiche liegen, keine Grenzbebauung oder grenznahe Bebauung vorliegt und die Katasterbehörde die Vermessungsergebnisse für geeignet hält; Absatz 3 bleibt unberührt. Sind Gebäude durch anerkannte Markscheider innerhalb ihres Geschäftskreises eingemessen und in das Rißwerk (§ 63 Bundesberggesetz) aufgenommen worden, so kann das Liegenschaftskataster nach diesen Unterlagen ergänzt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 360; geändert durch Artikel 8 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 1. Mai 2004.
Aufgehoben durch Gesetz vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 174); in Kraft getreten am 23. März 2005.

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 11. Juli 1972.

Fn 3

Das Gesetz zur Änderung des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 7. März 1990 (GV. NW. S. 228) ist am 12. April 1990 in Kraft getreten. Die vorstehende Neubekanntmachung gilt ab 12. April 1990. Die von 1972 bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.

Fn 4

§ 4 Abs. 3 Satz 6 neugefasst durch Artikel 8 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Mai 2004.