Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 174); in Kraft getreten am 23. März 2005.

 

§ 2
Vorlage und Unterrichtungspflicht

(1) Wer Unterlagen im Besitz hat, die für die Landesvermessung oder das Liegenschaftskataster von Bedeutung sind, ist verpflichtet, sie den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden auf Anforderung zur unentgeltlichen Auswertung vorzulegen. Auslagen, die durch die Vorlage entstehen, sind zu erstatten.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht, wenn überwiegende private Interessen der Vorlage der Unterlagen entgegenstehen.

(3) Zur Sicherung der Fortführung des Liegenschaftskatasters haben die für die Baugenehmigung oder für die Zustimmung nach § 75 der Landesbauordnung zuständigen Behörden die Katasterbehörden über die Errichtung oder Änderung von Gebäuden, die ihrer Genehmigung oder Zustimmung bedürfen, zu unterrichten. Die gleiche Verpflichtung trifft Behörden, die in einem anderen Verfahren, insbesondere in einem Planfeststellungsverfahren, die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung oder Änderung von Gebäuden schaffen. Wird in einem Planfeststellungsverfahren der Plan durch eine oberste Landesbehörde festgestellt, so wird die Verpflichtung durch die planaufstellende Behörde erfüllt.

(4) In Verfahren der streitigen Zivilgerichtsbarkeit und der freiwilligen Gerichtsbarkeit teilen die Gerichte den Katasterbehörden (§ 21 Abs. 1) rechtskräftige Urteile und Vergleiche über Grenzstreitigkeiten in dem Umfang mit, wie es für die Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlich ist.

(5) Bildflugvorhaben, die den Zwecken der Landesvermessung (§ 5) oder des Liegenschaftskatasters (§§ 9 und 10) dienen können, sind dem Landesvermessungsamt anzuzeigen. Die bei solchen Bildflügen gewonnenen Luftbilder und sonstige Fernerkundungsergebnisse sind dem Landesvermessungsamt auf Anforderung zur Auswertung zur Verfügung zu stellen. Sie sind dem Landesvermessungsamt zur Übernahme in das Landesluftbildarchiv anzubieten, sobald sie nicht mehr in eigenen Archiven aufbewahrt werden sollen. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 finden entsprechende Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 360; geändert durch Artikel 8 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 1. Mai 2004.
Aufgehoben durch Gesetz vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 174); in Kraft getreten am 23. März 2005.

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 11. Juli 1972.

Fn 3

Das Gesetz zur Änderung des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 7. März 1990 (GV. NW. S. 228) ist am 12. April 1990 in Kraft getreten. Die vorstehende Neubekanntmachung gilt ab 12. April 1990. Die von 1972 bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.

Fn 4

§ 4 Abs. 3 Satz 6 neugefasst durch Artikel 8 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Mai 2004.