Historische SGV. NRW.

3 / 29

Aufgehoben durch Gesetz vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 174); in Kraft getreten am 23. März 2005.

 

§ 3
Verwendungsvorbehalt

(1) Ergebnisse der Landesvermessung und Nachweise aus dem Liegenschaftskataster dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde (§ 1 Abs. 1) vervielfältigt, umgearbeitet, veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden. Vervielfältigungen oder Umarbeitungen zur innerdienstlichen Verwendung bei Behörden oder zum eigenen Gebrauch sind jedoch zulässig.

(2) Auch digitale Situations- oder Geländemodelle, die von einem Nutzer mit Hilfe geometrischer Informationen aus topographischen Landeskartenwerken oder Liegenschaftskarten aufgebaut wurden, dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde an Dritte weitergegeben werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 360; geändert durch Artikel 8 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 1. Mai 2004.
Aufgehoben durch Gesetz vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 174); in Kraft getreten am 23. März 2005.

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 11. Juli 1972.

Fn 3

Das Gesetz zur Änderung des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 7. März 1990 (GV. NW. S. 228) ist am 12. April 1990 in Kraft getreten. Die vorstehende Neubekanntmachung gilt ab 12. April 1990. Die von 1972 bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.

Fn 4

§ 4 Abs. 3 Satz 6 neugefasst durch Artikel 8 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Mai 2004.