Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 174); in Kraft getreten am 23. März 2005.

 

§ 4 (Fn 4)
Betreten von Grundstücken und baulichen Anlagen

(1) Personen, die mit örtlichen Arbeiten zur Durchführung dieses Gesetzes beauftragt sind, sind berechtigt, bei der Erfüllung ihres Auftrags Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten und zu befahren, um die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Arbeiten vorzunehmen. Sie können Personen, die an der Vermessung oder Abmarkung ein rechtliches Interesse haben, zuziehen. Wohnungen dürfen nur mit Einwilligung des Wohnungsinhabers betreten werden.

(2) Die Absicht, Grundstücke oder bauliche Anlagen zu betreten oder zu befahren, soll den Eigentümern oder Besitzern vorher mitgeteilt werden, soweit dies mit Rücksicht auf die Interessen der Betroffenen, die Sicherheit der Ausführenden, den mit der Mitteilung verbundenen Aufwand und den zügigen Ablauf der örtlichen Arbeiten tunlich erscheint.

(3) Wird jemandem durch das Betreten oder Befahren eines Grundstücks oder einer baulichen Anlage oder durch die getroffenen Maßnahmen ein Schaden zugefügt, so ist dafür angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Geringfügige Nachteile bleiben außer Betracht. Entschädigungspflichtig ist, wer die örtlichen Arbeiten veranlaßt hat. Mehrere Entschädigungspflichtige haften als Gesamtschuldner. Der Anspruch auf Entschädigung verjährt in einem Jahr von dem Zeitpunkt an, in dem der Verletzte von dem Schaden und von der Person des Entschädigungspflichtigen Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zwei Jahren nach dem Entstehen des Schadens. § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5, Abs. 2, §§ 198, 201 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie dessen Bestimmungen über Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung und über Rechtsfolgen der Verjährung sind entsprechend anzuwenden.

Abschnitt II:

Landesvermessung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 360; geändert durch Artikel 8 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 1. Mai 2004.
Aufgehoben durch Gesetz vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 174); in Kraft getreten am 23. März 2005.

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 11. Juli 1972.

Fn 3

Das Gesetz zur Änderung des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 7. März 1990 (GV. NW. S. 228) ist am 12. April 1990 in Kraft getreten. Die vorstehende Neubekanntmachung gilt ab 12. April 1990. Die von 1972 bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.

Fn 4

§ 4 Abs. 3 Satz 6 neugefasst durch Artikel 8 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Mai 2004.