Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 174); in Kraft getreten am 23. März 2005.

 

§ 5
Aufgaben

(1) Die Landesvermessung umfaßt

1. die Herstellung, Erneuerung und Erhaltung des Lage-, Höhen- und Schwerefestpunktfeldes (Grundlagenvermessung) einschließlich Deformationsanalysen,

2. die Vermessungen, die der Einrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters (§ 9 Abs. 1) und der Feststellung oder Abmarkung von Grundstücksgrenzen dienen (Katastervermessungen),

3. die Erfassung, Dokumentation und Bereitstellung der Informationen über die topographischen Gegebenheiten des Landesgebiets (topographische Landesaufnahme),

4. die zentrale Registrierung und Sammlung von Luftbildern und sonstigen Fernerkundungsergebnissen, soweit diese für die Landesvermessung oder das Liegenschaftskataster von Bedeutung sind (Landesluftbildarchiv),

5. die Bearbeitung, Drucklegung, Herausgabe und Verbreitung der topographischen Landeskartenwerke sowie die Wahrnehmung der Interessen des Landes bei ihrer Nutzung durch Dritte (topographische Landeskartographie).

(2) Im Rahmen der Landesvermessung werden zur einheitlichen Führung des Liegenschaftskatasters auch Programmsysteme für automatisierte Verfahren erstellt, gepflegt und weiterentwickelt und Erneuerungsarbeiten einer Katasterbehörde unterstützt, die überörtliche Bedeutung haben oder ihre Leistungskraft übersteigen.

(3) Die Landesvermessung ist insbesondere auf die Bedürfnisse der Verwaltung, des Rechtsverkehrs, der Wirtschaft, des Verkehrs, der Landesplanung, der Bauleitplanung und Bodenordnung, des Umwelt- und Naturschutzes, der Verteidigung und der Forschung abzustellen und ständig dem Fortschritt der geodätischen Wissenschaft und Technik anzupassen. Die notwendige Einheitlichkeit der Vermessungs- und Landeskartenwerke innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist zu wahren.

(4) Der Innenminister bestimmt die für die Darstellung des Landes erforderlichen Landeskartenwerke (Absatz 1 Nr. 5).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 360; geändert durch Artikel 8 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 1. Mai 2004.
Aufgehoben durch Gesetz vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 174); in Kraft getreten am 23. März 2005.

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 11. Juli 1972.

Fn 3

Das Gesetz zur Änderung des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 7. März 1990 (GV. NW. S. 228) ist am 12. April 1990 in Kraft getreten. Die vorstehende Neubekanntmachung gilt ab 12. April 1990. Die von 1972 bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.

Fn 4

§ 4 Abs. 3 Satz 6 neugefasst durch Artikel 8 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Mai 2004.