Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 174); in Kraft getreten am 23. März 2005.

 

§ 8
Vermessungsmarken

(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte haben zu dulden, daß auf ihren Grundstücken und an baulichen Anlagen Vermessungspunkte der Landesvermessung durch Vermessungsmarken festgelegt und daß für die Dauer von Vermessungsarbeiten Sichtzeichen errichtet werden.

(2) Berechtigte Interessen der Eigentümer und Nutzungsberechtigten sollen berücksichtigt werden. Für entstandenen Schaden gilt § 4 Abs. 3 entsprechend.

(3) Vermessungsmarken der Landesvermessung dürfen nur von den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden oder mit deren Zustimmung sowie von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren und anderen behördlichen Vermessungsstellen nach § 1 Abs. 3 angebracht, wiederhergestellt oder entfernt werden.

(4) Der feste Stand, die Erkennbarkeit und die Verwendbarkeit der Vermessungsmarken und Sichtzeichen dürfen nicht gefährdet werden.

(5) Wer Maßnahmen treffen will, durch die Vermessungsmarken oder Sichtzeichen gefährdet werden können, hat dies unverzüglich der Katasterbehörde oder dem Landesvermessungsamt mitzuteilen.

(6) Zur Sicherung der mit dem Boden verbundenen Vermessungsmarken des Lage-, Höhen- und Schwerefestpunktfeldes darf eine kreisförmige Schutzfläche von zwei Metern Durchmesser weder überbaut noch abgetragen, noch auf sonstige Weise verändert werden. Das Landesvermessungsamt kann die Schutzfläche auf bis zu zehn Metern Durchmesser erweitern, wenn dies zur Sicherung erforderlich ist.

(7) Wird ein Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigter durch eine Schutzfläche (Absatz 6) in der Nutzung seines Grundstücks beschränkt, so ist er dafür angemessen in Geld zu entschädigen, soweit ihm Vermögensnachteile entstehen. Wird durch die Schutzfläche der Verkehrswert des Grundstücks gemindert, so ist ebenfalls eine angemessene Geldentschädigung zu gewähren.

Abschnitt III:

Liegenschaftskataster

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 360; geändert durch Artikel 8 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 1. Mai 2004.
Aufgehoben durch Gesetz vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 174); in Kraft getreten am 23. März 2005.

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 11. Juli 1972.

Fn 3

Das Gesetz zur Änderung des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 7. März 1990 (GV. NW. S. 228) ist am 12. April 1990 in Kraft getreten. Die vorstehende Neubekanntmachung gilt ab 12. April 1990. Die von 1972 bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.

Fn 4

§ 4 Abs. 3 Satz 6 neugefasst durch Artikel 8 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Mai 2004.