Historische SGV. NRW.

11 / 29

Aufgehoben durch Gesetz vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 174); in Kraft getreten am 23. März 2005.

 

§ 11
Führung

(1) Vermessungstechnische Grundlage des Liegenschaftskatasters ist die Landesvermessung (§ 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2). Es besteht aus der Liegenschaftskarte und dem Liegenschaftsbuch. Die Ergebnisse der Vermessungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 (Katasterzahlenwerk) gehören zur Liegenschaftskarte. Das Liegenschaftskataster ist zu ergänzen oder zu erneuern, wenn und soweit es den Anforderungen nach § 10 nicht genügt.

(2) Neueinrichtung und Fortführung des Liegenschaftskatasters sind den Eigentümern und Erbbauberechtigten bekanntzugeben. Grundbuchamt und Finanzamt werden von Neueinrichtungen und Fortführungen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung gemäß § 9 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen benachrichtigt. § 12 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Steht das Eigentum an einem Grundstück oder das Erbbaurecht mehreren Personen zu, deren Wohnsitz nur mit besonderem Verwaltungsaufwand ermittelt werden kann, so genügt die Bekanntgabe nach Absatz 2 an diejenigen, deren Anschrift bekannt ist.

(4) Neueinrichtung und umfangreiche Fortführungen können durch Offenlegung bekanntgegeben werden. Die Frist für die Offenlegung beträgt einen Monat. Ort und Zeit der Offenlegung sind öffentlich bekanntzumachen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 360; geändert durch Artikel 8 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 1. Mai 2004.
Aufgehoben durch Gesetz vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 174); in Kraft getreten am 23. März 2005.

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 11. Juli 1972.

Fn 3

Das Gesetz zur Änderung des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 7. März 1990 (GV. NW. S. 228) ist am 12. April 1990 in Kraft getreten. Die vorstehende Neubekanntmachung gilt ab 12. April 1990. Die von 1972 bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.

Fn 4

§ 4 Abs. 3 Satz 6 neugefasst durch Artikel 8 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Mai 2004.