Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 174); in Kraft getreten am 23. März 2005.

 

§ 12
Benutzung des Liegenschaftskatasters

(1) Das Katasteramt (§ 22 Abs. 1) gewährt Einsicht in das Liegenschaftskataster und erteilt daraus Auskünfte und Auszüge. Wird das Liegenschaftskataster automatisiert geführt, so werden mit Hilfe automatischer Einrichtungen auf fälschungsgeschützten Vordrucken erstellte Auszüge nicht unterschrieben und nicht mit Siegel oder Stempel versehen; sie stehen beglaubigten Auszügen gleich.

(2) Die in § 1 Abs. 1 bis 3 genannten Behörden und Personen sowie die Behörden für Agrarordnung, das Landesoberbergamt und die seiner Aufsicht unterstehenden Markscheider erhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben Einsicht in das Liegenschaftskataster sowie Auskünfte und Auszüge daraus.

(3) Eigentümer, Erbbauberechtigte und Notare können das Liegenschaftskataster einsehen sowie Auskünfte und Auszüge über die sie betreffenden Liegenschaften erhalten. Das Katasterzahlenwerk darf ihnen nur in dem in Absatz 4 genannten Umfang zugänglich gemacht werden. In gleichem Umfang können andere Antragsteller, soweit sie ein berechtigtes Interesse darlegen, das Liegenschaftskataster benutzen.

(4) Sofern eine sachgerechte Verwendung zu erwarten ist, können den in Absatz 3 genannten Personen Grenzlängen und Grenzabstände von Gebäuden, darüber hinaus auch weitere für einen bestimmten Verwendungszweck geeignete Angaben aus dem Katasterzahlenwerk erteilt werden, wenn die Grenzen festgestellt sind (§ 17).

(5) Bei automatisierter Führung des Liegenschaftskatasters können die in Absatz 2 genannten Behörden und Personen das Liegenschaftskataster nach Maßgabe einer Rechtsverordnung gemäß § 9 Abs. 2 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen auch mit Hilfe automatisierter Abrufverfahren einsehen und Auszüge daraus erhalten.

(6) Der Innenminister kann durch Rechtsverordnung zulassen, daß Unternehmen der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigung für ihren Zuständigkeitsbereich sowie Bergbauunternehmen im rheinischen Braunkohlenrevier für den Bereich des Braunkohlenplangebiets von der Katasterbehörde Daten des Liegenschaftskatasters im automatisierten Abrufverfahren erhalten. Dabei sind die Datenart, der Zweck des Abrufs sowie die organisatorischen und technischen Maßnahmen festzulegen, die erforderlich sind, eine dem Datenschutzgesetz entsprechende Verarbeitung der Daten sicherzustellen.

(7) Zur Erfüllung von Landesaufgaben außerhalb des Vermessungs- und Katasterwesens, insbesondere zum Aufbau und zur Fortführung von Informationssystemen, stellen die Katasterbehörden unbeschadet der Regelungen in den Absätzen 2 bis 5 Daten des Liegenschaftskatasters (§ 9 Abs. 1) entsprechend einer Rechtsverordnung gebührenfrei zur Verfügung. In der Rechtsverordnung sind Umfang und Empfänger der Daten und die Übermittlung nach den Grundsätzen des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen zu regeln. Die für die Übermittlung entstandenen Aufwendungen sind zu erstatten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 360; geändert durch Artikel 8 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 1. Mai 2004.
Aufgehoben durch Gesetz vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 174); in Kraft getreten am 23. März 2005.

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 11. Juli 1972.

Fn 3

Das Gesetz zur Änderung des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 7. März 1990 (GV. NW. S. 228) ist am 12. April 1990 in Kraft getreten. Die vorstehende Neubekanntmachung gilt ab 12. April 1990. Die von 1972 bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.

Fn 4

§ 4 Abs. 3 Satz 6 neugefasst durch Artikel 8 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Mai 2004.