Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 174); in Kraft getreten am 23. März 2005.

 

§ 13
Benutzung des Liegenschaftskatasters durch
kreisangehörige Gemeinden

(1) Kreisangehörige Gemeinden können das Liegenschaftskataster zur Erfüllung ihrer Aufgaben benutzen. Für die Benutzung durch die wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinden gelten die Vorschriften der Absätze 4 und 5; § 12 bleibt unberührt.

(2) Den Gemeinden sind auf Antrag Auszüge aus dem Liegenschaftskataster zur Verfügung zu stellen. Auszüge aus dem Katasterzahlenwerk erhalten sie uneingeschränkt, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 gegeben sind. Anderen Gemeinden werden Auszüge aus dem Katasterzahlenwerk erteilt, soweit sie für die vorgesehene Verwendung als geeignet unterstellt werden können.

(3) Bei automatisierter Führung des Liegenschaftskatasters können die in Absatz 2 genannten Auszüge für das Gemeindegebiet und die angrenzenden Grundstücke auch mit Hilfe automatisierter Datenübermittlungsverfahren zur Verfügung gestellt werden.

(4) Kreisangehörige Gemeinden, die mit Hilfe automatisierter Abrufverfahren unmittelbaren Zugriff zum Liegenschaftskataster haben, können den Eigentümern und anderen Berechtigten nach § 12 unter den dort genannten Voraussetzungen Einsicht in die Liegenschaftskarte und das Liegenschaftsbuch gewähren und Auszüge daraus erteilen. Das Katasterzahlenwerk ist hiervon ausgeschlossen. Falls der unmittelbare Zugriff nur zum Liegenschaftsbuch besteht, können für die Gewährung von Einsicht in die Liegenschaftskarte und die Erteilung von Auszügen daraus andere geeignete Verfahren zugelassen werden. Die Genehmigung erteilt der Regierungspräsident.

(5) Für die Einsichtnahme Dritter in das Liegenschaftskataster und für die Erteilung von Auszügen daraus erheben die kreisangehörigen Gemeinden Gebühren und Auslagen nach der Gebührenordnung für die Vermessungs- und Katasterbehörden in Nordrhein-Westfalen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 360; geändert durch Artikel 8 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 1. Mai 2004.
Aufgehoben durch Gesetz vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 174); in Kraft getreten am 23. März 2005.

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 11. Juli 1972.

Fn 3

Das Gesetz zur Änderung des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 7. März 1990 (GV. NW. S. 228) ist am 12. April 1990 in Kraft getreten. Die vorstehende Neubekanntmachung gilt ab 12. April 1990. Die von 1972 bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.

Fn 4

§ 4 Abs. 3 Satz 6 neugefasst durch Artikel 8 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Mai 2004.