Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 174); in Kraft getreten am 23. März 2005.

 

§ 15
Beurkundung und Beglaubigung von Anträgen
auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken

(1) Der Leiter des Katasteramtes (§ 22 Abs. 2) und die von ihm beauftragten Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes und des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes sind befugt, Anträge des Eigentümers auf Vereinigung (§ 890 Abs. 1 BGB) oder Teilung von Grundstücken ihres Amtsbezirkes öffentlich zu beurkunden oder zu beglaubigen. Der für die Ausführung von Vermessungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 verantwortliche Beamte des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes einer anderen behördlichen Stelle, die von ihm beauftragten Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes und des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes sowie die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind befugt, bei Anträgen des Eigentümers auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken die Unterschrift des Eigentümers öffentlich zu beglaubigen.

(2) Von dieser Befugnis soll nur Gebrauch gemacht werden, wenn die zu vereinigenden Grundstücke örtlich undwirtschaftlich eine Einheit sind oder wenn die Teilung erforderlich ist, damit die Grundstücke den örtlichen und wirtschaftlichen Einheiten entsprechen.

(3) Auf die Beurkundung und Beglaubigung sind die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Die gemäß Absatz 1 beauftragten Beamten sollen bei der Beurkundung oder Beglaubigung auf den ihnen erteilten Auftrag Bezug nehmen.

(4) Für die in Absatz 1 vorgesehenen Beurkundungen und Beglaubigungen werden Gebühren nicht erhoben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 360; geändert durch Artikel 8 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 1. Mai 2004.
Aufgehoben durch Gesetz vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 174); in Kraft getreten am 23. März 2005.

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 11. Juli 1972.

Fn 3

Das Gesetz zur Änderung des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 7. März 1990 (GV. NW. S. 228) ist am 12. April 1990 in Kraft getreten. Die vorstehende Neubekanntmachung gilt ab 12. April 1990. Die von 1972 bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.

Fn 4

§ 4 Abs. 3 Satz 6 neugefasst durch Artikel 8 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Mai 2004.