Historische SGV. NRW.

18 / 29

Aufgehoben durch Gesetz vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 174); in Kraft getreten am 23. März 2005.

 

§ 18
Abmarkung von Grundstücksgrenzen

(1) Festgestellte Grundstücksgrenzen sind durch Grenzzeichen dauerhaft und sichtbar zu kennzeichnen (Abmarkung). Einer Abmarkung steht es gleich, wenn eine zu Katastervermessungen befugte Stelle auf Grund örtlicher Untersuchung entscheidet, daß vorgefundene Grenzzeichen oder Grenzeinrichtungen den Grenzverlauf zutreffend kennzeichnen. Dies gilt bei bereits festgestellten Grenzen (§ 17 Abs. 1) nur dann, wenn mit der Entscheidung Unklarheiten über den Grenzverlauf und seine Abmarkung beseitigt werden.

(2) Von einer Abmarkung kann abgesehen werden, wenn

a) die Grundstücksgrenze durch eindeutige und dauerhafte Grenzeinrichtungen hinreichend gekennzeichnet ist,

b) Grenzzeichen die Bewirtschaftung der Grundstücke in unzumutbarer Weise behindern würden und die Beteiligten ausdrücklich beantragen, die Abmarkung zu unterlassen,

c) es sich um Grenzen zwischen Grundstücken handelt, die dem Gemeingebrauch dienen,

d) Grundstücksgrenzen in der Uferlinie eines Gewässers oder in einem Gewässer verlaufen oder

e) die Abmarkung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde.

(3) Die Abmarkung kann zurückgestellt werden, wenn und soweit Grundstücksgrenzen wegen Bauarbeiten oder dergleichen vorübergehend nicht dauerhaft bezeichnet werden können. Die jeweiligen Grundstückseigentümer sind verpflichtet, die Abmarkung nach Wegfall der Hinderungsgründe auf ihre Kosten vornehmen zu lassen. Die Katasterbehörde kann zur Erfüllung dieser Verpflichtung eine angemessene Frist setzen und nach Ablauf der Frist das Erforderliche auf Kosten der Verpflichteten veranlassen.

(4) Grundstückseigentümer und Erbbauberechtigte sind verpflichtet, in den Grundstücksgrenzen auch Grenzzeichen zu dulden, die zur Kennzeichnung der Grenzen der Nachbargrundstücke erforderlich sind.

(5) Grenzzeichen dürfen nur von den in § 1 Abs. 1, 2 und 3 genannten Behörden und Personen angebracht, aufgerichtet oder entfernt werden. § 8 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Vorschriften über die Abmarkung gelten auch, wenn verlorengegangene Grenzzeichen ersetzt oder vorhandene Grenzzeichen aufgerichtet oder entfernt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 360; geändert durch Artikel 8 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 1. Mai 2004.
Aufgehoben durch Gesetz vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 174); in Kraft getreten am 23. März 2005.

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 11. Juli 1972.

Fn 3

Das Gesetz zur Änderung des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 7. März 1990 (GV. NW. S. 228) ist am 12. April 1990 in Kraft getreten. Die vorstehende Neubekanntmachung gilt ab 12. April 1990. Die von 1972 bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.

Fn 4

§ 4 Abs. 3 Satz 6 neugefasst durch Artikel 8 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Mai 2004.