Historische SGV. NRW.

21 / 29

Aufgehoben durch Gesetz vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 174); in Kraft getreten am 23. März 2005.

 

§ 21
Kreise und kreisfreie Städte

(1) Die Kreise und die kreisfreien Städte haben als Katasterbehörden

1. das Liegenschaftskataster zu führen,

2. auf dem Gebiet der Landesvermessung die Aufgaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 wahrzunehmen, den Grundriß der Deutschen Grundkarte 1 :5 000 herzustellen und fortzuführen sowie die topographischen Veränderungen für dieses Kartenwerk zu erfassen und an weiteren Aufgaben der Landesvermessung nach Maßgabe der hierüber zu erlassenden Rechtsverordnung (§ 27 Nr. 2) mitzuwirken.

(2) Die Kreise und die kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben nach diesem Gesetz als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(3) Bei Vorhaben der Landesvermessung, die sich über Gebiete mehrerer Kreise oder kreisfreier Städte erstrecken, kann die gemeinsame Aufsichtsbehörde die Durchführung der Arbeiten einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt für das ganze Vermessungsgebiet übertragen.

(4) Die Regierungspräsidenten übernehmen aus dem Aufgabenbereich nach Absatz 1 Arbeiten zur Ergänzung, Erneuerung und Fortführung des Liegenschaftskatasters und seiner geodätischen Grundlagen, soweit es aus übergebietlichen Gesichtspunkten oder zur Einführung oder Entwicklung besonderer Verfahren notwendig oder zweckmäßig ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 360; geändert durch Artikel 8 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 1. Mai 2004.
Aufgehoben durch Gesetz vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 174); in Kraft getreten am 23. März 2005.

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 11. Juli 1972.

Fn 3

Das Gesetz zur Änderung des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 7. März 1990 (GV. NW. S. 228) ist am 12. April 1990 in Kraft getreten. Die vorstehende Neubekanntmachung gilt ab 12. April 1990. Die von 1972 bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.

Fn 4

§ 4 Abs. 3 Satz 6 neugefasst durch Artikel 8 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Mai 2004.