Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 174); in Kraft getreten am 23. März 2005.

 

§ 24
Unterrichtungs- und Weisungsrecht

(1) Die Aufsichtsbehörden können sich jederzeit über die Angelegenheiten der Katasterbehörden unterrichten.

(2) Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der vermessungs- und katastertechnischen Aufgaben zu sichern.

(3) Zur zweckmäßigen Erfüllung der vermessungs- und katastertechnischen Aufgaben dürfen die Aufsichtsbehörden

a) allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Erfüllung der Aufgaben und die einheitliche Darstellung der Arbeitsergebnisse zu sichern,

b) besondere Weisungen erteilen, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht gesichert erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet sein können.

(4) Die Behörden der allgemeinen Aufsicht über die Gemeinden und Gemeindeverbände haben auch in vermessungs- und katastertechnischen Angelegenheiten die Befugnisse der §§ 107 bis 111 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.

Abschnitt VI:

Ausbildung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 360; geändert durch Artikel 8 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 1. Mai 2004.
Aufgehoben durch Gesetz vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 174); in Kraft getreten am 23. März 2005.

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 11. Juli 1972.

Fn 3

Das Gesetz zur Änderung des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 7. März 1990 (GV. NW. S. 228) ist am 12. April 1990 in Kraft getreten. Die vorstehende Neubekanntmachung gilt ab 12. April 1990. Die von 1972 bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.

Fn 4

§ 4 Abs. 3 Satz 6 neugefasst durch Artikel 8 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Mai 2004.