Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 174); in Kraft getreten am 23. März 2005.

 

§ 26
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Ergebnisse der Landesvermessung oder Nachweise aus dem Liegenschaftskataster ohne Zustimmung vervielfältigt, umarbeitet, veröffentlicht oder an Dritte weitergibt,

2. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 3 Vermessungsmarken anbringt, wiederherstellt oder entfernt,

3. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Abs. 5 Satz 1 Grenzzeichen anbringt, aufrichtet oder entfernt,

4. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 4 oder § 18 Abs. 5 Satz 2 den festen Stand, die Erkennbarkeit oder die Verwendbarkeit von Vermessungsmarken, Sichtzeichen oder Grenzzeichen gefährdet,

5. vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Abs. 6 Satz 1 Schutzflächen überbaut, abträgt oder auf sonstige Weise verändert.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 und 5 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Deutsche Mark, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 können verbotswidrig hergestellte Schriften und Karten eingezogen werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Kreisordnungsbehörde.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 360; geändert durch Artikel 8 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 1. Mai 2004.
Aufgehoben durch Gesetz vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 174); in Kraft getreten am 23. März 2005.

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 11. Juli 1972.

Fn 3

Das Gesetz zur Änderung des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 7. März 1990 (GV. NW. S. 228) ist am 12. April 1990 in Kraft getreten. Die vorstehende Neubekanntmachung gilt ab 12. April 1990. Die von 1972 bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.

Fn 4

§ 4 Abs. 3 Satz 6 neugefasst durch Artikel 8 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Mai 2004.