Historische SGV. NRW.

27 / 29

Aufgehoben durch Gesetz vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 174); in Kraft getreten am 23. März 2005.

 

§ 27
Rechtsverordnungen

Der Innenminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln

1. die Durchführung der Landesvermessung (§ 5) sowie Inhalt und Führung des Liegenschaftskatasters (§§ 9, 10, 11),

2. die Zuständigkeiten und die Zusammenarbeit der in § 1 Abs. 1 genannten Behörden sowie die Mitwirkung der Katasterbehörden bei der Wahrnehmung von Aufgaben der Landesvermessung (§§ 5 und 21 Abs. 1 Nr. 2),

3. die automatisierte Übermittlung von Daten des Liegenschaftskatasters an andere juristische Personen (§ 12 Abs. 6),

4. die Abgabe von Daten des Liegenschaftskatasters zur Erfüllung von Landesaufgaben (§ 12 Abs. 7),

5. das Verfahren der Offenlegung des Liegenschaftskatasters (§ 11 Abs. 4),

6. das Verfahren bei der Feststellung und Abmarkung von Grundstücksgrenzen (§§ 17, 18, 19),

7. die Einräumung von Nutzungsrechten an Ergebnissen der Landesvermessung mit Ausnahme der Ergebnisse von Katastervermessungen sowie die Erhebung von Entgelten für die Abgabe von Ergebnissen der Landesvermessung, für die Einräumung von Nutzungsrechten und für sonstige Leistungen; dabei kann vorgesehen werden, daß das Nutzungsentgelt durch öffentlichrechtlichen Vertrag vereinbart wird und daß den Katasterbehörden, den Kartenvertriebsstellen, Verkäufern und Endverbrauchern angemessene Rabatte auf die Kartenverkaufspreise eingeräumt werden,

8. im Einvernehmen mit dem Kultusminister die Form und das Verfahren der Abgabe archivwürdiger Katasterdokumente und periodischer Auswertungen aus dem automatisiert geführten Liegenschaftskataster an die staatlichen Archive. Dabei ist auch kommunalen Aufgaben und Interessen an der weiteren Nutzung archivwürdiger Katasterdokumente Rechnung zu tragen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 360; geändert durch Artikel 8 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135), in Kraft getreten am 1. Mai 2004.
Aufgehoben durch Gesetz vom 1.3.2005 (GV. NRW. S. 174); in Kraft getreten am 23. März 2005.

Fn 2

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 11. Juli 1972.

Fn 3

Das Gesetz zur Änderung des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 7. März 1990 (GV. NW. S. 228) ist am 12. April 1990 in Kraft getreten. Die vorstehende Neubekanntmachung gilt ab 12. April 1990. Die von 1972 bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.

Fn 4

§ 4 Abs. 3 Satz 6 neugefasst durch Artikel 8 des Gesetzes v. 16.3.2004 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Mai 2004.