Historische SGV. NRW.
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§ 5
Beitragsschuldner/-in, Beitragsnummer
Jeder Beitragsschuldner und jede Beitragsschuldnerin erhält eine Anmeldebestätigung mit den für die Beitragserhebung erforderlichen Daten und eine Beitragsnummer. Die Beitragsnummer ist bei allen Anzeigen, Anträgen, Zahlungen und sonstigen Mitteilungen anzugeben.
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017 (GV. NRW. S. 316). |