Historische SGV. NRW.
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§ 7
Datenerhebung bei öffentlichen Stellen
(1) Der WDR oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle wird eine andere öffentliche Stelle um die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß § 11 Absatz 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nur ersuchen, soweit eine vorherige Datenerhebung unmittelbar bei der oder dem Betroffenen erfolglos war oder nicht möglich ist. Dabei werden nur die in § 8 Absatz 4 und 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags genannten Daten unter den Voraussetzungen von § 11 Absatz 4 Satz 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags erhoben. Die Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung durch die Meldebehörden nach den entsprechenden Regelungen der Länder und der Meldedatenübermittlung nach § 14 Absatz 9 und 9a des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags bleiben unberührt.
(2) Der WDR oder die in § 2 genannte gemeinsame Stelle wird personenbezogene Daten nach Absatz 1 bei öffentlichen Stellen nur erheben, um
1. bisher unbekannte Beitragsschuldnerinnen und -schuldner festzustellen oder
2. die von ihr gespeicherten Daten von Beitragsschuldnerinnen und -schuldnern im Rahmen des Datenkatalogs nach § 8 Absatz 4 und 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zu berichtigen, zu ergänzen oder zu löschen.
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017 (GV. NRW. S. 316). |