Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 12. April 2014.

 

§ 22
Übergangsregelungen

(1) Freiberuflich tätige Vermessungsingenieure mit dem Studienabschluß Diplom-Ingenieur oder Ingenieur(grad.) der Fachrichtung Vermessungswesen, die nach bisherigem Recht und der Übergangsregelung des § 29 Vermessungs- und Katastergesetz Gebäude über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren für die Fortführung des Liegenschaftskatasters eingemessen haben, können bei der Zulassungsbehörde innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Antrag auf Zulassung als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur stellen.

(2) Über die fachliche Eignung eines Bewerbers nach Absatz 1 erstattet ein vom Innenministerium zu berufender Zulassungsausschuß ein Gutachten. Er besteht aus einem Beamten der obersten Katasterbehörde als Vorsitzendem und fünf weiteren Mitgliedern, und zwar je einem Beamten des Landesvermessungsamtes, der Behörde einer Bezirksregierung und eines Katasteramtes sowie einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur und einem Mitglied einer Industrie- und Handelskammer mit Sitz in Nordrhein-Westfalen, das die Befähigung zum Richteramt besitzt. Die beamteten Mitglieder des Ausschusses müssen die Befähigung für den höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst durch Ablegung der Laufbahnprüfung erworben haben. Für jedes Mitglied ist ein Vertreter zu bestellen. Der Zulassungsausschuß trifft seine Entscheidungen mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.

(3) Dem Zulassungsausschuß sind vor der Zulassung zur mündlichen Prüfung schriftliche Ergebnisse von Katastervermessungen zur Beurteilung der praktischen Tätigkeit des Bewerbers vorzulegen.

(4) Der Bewerber hat unter Aufsicht eine vom Vorsitzenden des Zulassungsausschusses gestellte Aufgabe aus dem Gebiet der allgemeinen Rechts- und Verwaltungsgrundlagen schriftlich zu bearbeiten. Für die Bewerber und Bewerberinnen, die seit mindestens fünfzehn Jahren als Vermessungsingenieure/Vermessungsingenieurinnen tätig sind und die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, kann an die Stelle der schriftlichen Arbeit der Nachweis der Teilnahme an einem Seminar treten.

(5) Der Zulassungsausschuß hat in einer mündlichen Prüfung festzustellen, ob der Bewerber die für Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure notwendigen Kenntnisse in den Gebieten des Liegenschaftskatasters, der Landesvermessung, der Kartographie, des Planungs-, Bau- und Bodenrechts sowie der allgemeinen Rechts- und Verwaltungsgrundlagen besitzt.

(6) Der Zulassungsausschuß ist berechtigt, alle für die Beurteilung des Bewerbers wesentlichen Unterlagen einzusehen.

(7) Aufgrund der Ergebnisse der Beurteilungen nach den Absätzen 3 bis 5 erstattet der Zulassungsausschuß der Zulassungsbehörde ein Gutachten über die Eignung des Bewerbers zum Beruf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs. Die Zulassung soll versagt werden, wenn der Zulassungsausschuß die Eignung verneint. Für die Zulassung gelten die §§ 4 und 5 entsprechend.

(8) Das Innenministerium erläßt mit Zustimmung des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft Vorschriften über die Prüfung vor dem Zulassungsausschuß. Dabei sollen insbesondere geregelt werden:

a) die Mindestanforderungen an den Nachweis der praktischen Fähigkeiten, die sich aus den vorgelegten Ergebnissen nach Absatz 3 ergeben müssen, und die Mindestanforderungen an den Umfang der praktischen Tätigkeit,

b) der Prüfungsstoff in den einzelnen Fächern,

c) die Dauer der Prüfungen in den einzelnen Fächern, die Prüfungsnoten sowie die Ermittlung und Festlegung der Prüfungsergebnisse,

d) die Wiederholung von Prüfungsleistungen und der gesamten Prüfung und

e) Dauer und Stoffplan des Seminars nach Absatz 4 Satz 2.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1992 S. 524, geändert durch Gesetz v. 22. 11. 1994 (GV. NW. S. 1058); Artikel II des Gesetzes v. 1.3.2005 (GV. NRW. S. 174), in Kraft getreten am 23. März 2005; Artikel 125 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 21 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009; Artikel 8 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566), in Kraft getreten am 19. Oktober 2013.

Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256), in Kraft getreten am 12. April 2014.

Fn 2

§ 1 Abs. 2, 3 und 4 und § 4 geändert durch Gesetz v. 22. 11. 1994 (GV. NW. S. 1058); in Kraft getreten am 16. Dezember 1994.

Fn 3

SGV. NW. 7134.

Fn 4

§ 4 geändert durch Gesetz v. 22. 11. 1994 (GV. NW. S. 1058); in Kraft getreten am 16. Dezember 1994.

Fn 5

§ 6 Abs. 4 geändert durch Gesetz v. 22. 11. 1994 (GV. NW. S. 1058); in Kraft getreten am 16. Dezember 1994.

Fn 6

§ 12a eingefügt durch Gesetz v. 22. 11. 1994 (GV. NW. S. 1058); in Kraft getreten am 16. Dezember 1994.

Fn 7

§ 14 Abs. 1 zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009.

Fn 8

§ 15 Abs. 3 eingefügt durch Gesetz v. 22. 11. 1994 (GV. NW. S. 1058); in Kraft getreten am 16. Dezember 1994.

Fn 9

§ 16 Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 22. 11. 1994 (GV. NW. S. 1058); in Kraft getreten am 16. Dezember 1994.

Fn 10

§ 23 zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009.

Fn 11

§ 24 neu gefasst durch Artikel 125 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566), in Kraft getreten am 19. Oktober 2013.

Fn 12

GV. NW. ausgegeben am 29. Dezember 1992.

Fn 13

Normüberschrift geändert durch Artikel II des Gesetzes v. 1.3.2005 (GV. NRW. S. 174); in Kraft getreten am 23. März 2005.

Fn 14

§ 1 neu gefasst durch Artikel II des Gesetzes v. 1.3.2005 (GV. NRW. S. 174); in Kraft getreten am 23. März 2005.

Fn 15

§ 10, § 11 und § 13 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009.

Fn 16

§ 9 zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009.