Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 2
Zulassungsantrag und Nachweis
der praktischen Tätigkeit

(1) Mit dem Antrag auf Zulassung hat der Zulassungsbewerber der Zulassungsbehörde für die Zulassungsprüfung die Angaben zu seiner Person, Berufsausbildung und -ausübung nach dem Personalbogen der Anlage 1 zu machen und, soweit es möglich ist, zu belegen. Zum Nachweis des Umfanges der Vermessungstätigkeit innerhalb des in § 22 Abs. 1 ÖbVermIng BO NW genannten Zeitraums ist dem Antrag eine Liste der in dieser Zeit den Katasterbehörden eingereichten Katastervermessungen beizufügen, in der die Katasterbehörde sowie deren Geschäftsnummer für die Vermessungssache und das Datum des Vermessungsrisses aufgeführt sind.(Anlage 1)

(2) Mit dem Antrag auf Zulassung sind der Zulassungsbehörde die schriftlichen Ergebnisse von zehn Katastervermessungen (§ 22 Abs. 3 ÖbVermIng BO NW) vorzulegen. Die Zulassungsbehörde prüft die Unterlagen der einzelnen Katastervermessung auf Vollzähligkeit, fordert zur Beurteilung fehlende Unterlagen vom Zulassungsbewerber mit einer Ausschlußfrist von einem Monat an, ergänzt die Unterlagen der einzelnen Vermessungssachen um die bei der Übernahme in das Liegenschaftskataster entstandenen Bearbeitungsvermerke und legt die jeweils von einem Zulassungsbewerber vorgelegten Vermessungssachen geschlossen dem Zulassungsausschuß vor.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 107; geändert durch Artikel 126 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 12 der VO vom 3. November 2009 (GV. NRW. S. 561), in Kraft getreten am 21. November 2009; VO vom 15. März 2010 (GV. NRW. S. 209), in Kraft getreten am 31. März 2010.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 7134.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 8. April 1993.

Fn 4

§ 12 neu gefasst durch Artikel 126 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; zuletzt geändert durch VO vom 15. März 2010 (GV. NRW. S. 209), in Kraft getreten am 31. März 2010.

Fn 5

§ 6 geändert durch VO vom 15. März 2010 (GV. NRW. S. 209), in Kraft getreten am 31. März 2010.