Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 3
Beurteilung der praktischen Tätigkeit

(1) Die praktischen Arbeiten eines Zulassungsbewerbers werden von zwei Mitgliedern des Zulassungsausschusses unabhängig voneinander danach beurteilt, ob die Vermessungsunterlagen sachgerecht ausgewertet und die Anschlußpunkte hinreichend überprüft worden sind und ob die Aufnahme nach den Regeln der Vermessungstechnik ausgeführt worden ist. Die abschließende Bewertung der praktischen Arbeiten stellt fest, ob der Beurteiler den Zulassungsbewerber nach den vorgelegten praktischen Arbeiten für befähigt hält, Katastervermessungen selbständig auszuführen. Bei voneinander abweichenden Bewertungen der beiden Beurteiler entscheidet der Vorsitzende des Zulassungsausschusses oder sein Vertreter.

(2) Neben den praktischen Arbeiten prüfen die Beurteiler (Absatz 1) nach der mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Liste (§ 2 Abs. 1), ob die Dauer der praktischen Tätigkeit als hinreichender Nachweis für die Fähigkeit zur selbständigen Tätigkeit bewertet werden kann. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Werden die praktischen Arbeiten als nicht hinreichend bewertet, so ist dem Zulassungsbewerber darüber ein Bescheid zu erteilen. Er ist aufzufordern mitzuteilen, ob er an der Zulassungsprüfung weiter teilnehmen will. Auf die Möglichkeit, den Nachweis der praktischen Arbeiten zu ergänzen (§ 6 Abs. 3), ist hinzuweisen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 107; geändert durch Artikel 126 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 12 der VO vom 3. November 2009 (GV. NRW. S. 561), in Kraft getreten am 21. November 2009; VO vom 15. März 2010 (GV. NRW. S. 209), in Kraft getreten am 31. März 2010.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 7134.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 8. April 1993.

Fn 4

§ 12 neu gefasst durch Artikel 126 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; zuletzt geändert durch VO vom 15. März 2010 (GV. NRW. S. 209), in Kraft getreten am 31. März 2010.

Fn 5

§ 6 geändert durch VO vom 15. März 2010 (GV. NRW. S. 209), in Kraft getreten am 31. März 2010.