Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 4
Schriftliche Arbeit unter Aufsicht

(1) Der Zulassungsbewerber wird vom Zulassungsausschuß zur schriftlichen Arbeit unter Aufsicht bei der Zulassungsbehörde mit einer Frist von zwei Wochen geladen.

(2) Die Zulassungsbehörde stellt die Hilfsmittel für die Arbeit. Andere Hilfsmittel sind nicht zugelassen.

(3) Die Aufsicht bei der schriftlichen Arbeit führt ein Beamter des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes. Er händigt die Prüfungsaufgabe dem Zulassungsbewerber im verschlossenen Umschlag aus, führt ein Protokoll über den Ablauf der Prüfung und veranlaßt die Übersendung der Arbeit an den Vorsitzenden des Zulassungsausschusses.

(4) Zulassungsbewerber, die den festgesetzten Beginn der schriftlichen Arbeit um mehr als eine Viertelstunde versäumen, können diesen Prüfungstermin nicht mehr wahrnehmen. Die schriftliche Arbeit ist alsbald nachzuholen.

(5) Die Prüfungsdauer beträgt vier Stunden.

(6) Die schriftliche Arbeit wird von zwei vom Vorsitzenden bestimmten Mitgliedern des Zulassungsausschusses unabhängig voneinander beurteilt. Wird die Arbeit von einem der beiden Beurteiler schlechter als ausreichend bewertet, so entscheidet der Ausschußvorsitzende, ob die schriftliche Arbeit bestanden ist. Die endgültige Note setzt der Zulassungsausschuß fest.

(7) Wird die Arbeit von beiden Beurteilern oder im Fall des Absatzes 6 Satz 2 vom Vorsitzenden schlechter als ausreichend bewertet, so ist der Zulassungsbewerber zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen. § 3 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

(8) Die Note der schriftlichen Arbeit ist dem Zulassungsbewerber auf seinen Wunsch hin mitzuteilen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 107; geändert durch Artikel 126 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 12 der VO vom 3. November 2009 (GV. NRW. S. 561), in Kraft getreten am 21. November 2009; VO vom 15. März 2010 (GV. NRW. S. 209), in Kraft getreten am 31. März 2010.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 7134.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 8. April 1993.

Fn 4

§ 12 neu gefasst durch Artikel 126 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; zuletzt geändert durch VO vom 15. März 2010 (GV. NRW. S. 209), in Kraft getreten am 31. März 2010.

Fn 5

§ 6 geändert durch VO vom 15. März 2010 (GV. NRW. S. 209), in Kraft getreten am 31. März 2010.