Historische SGV. NRW.

6 / 12

Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 6 (Fn 5)
Bewertung, Bestehen der Prüfung,
Wiederholungen

(1) Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gelten folgende Noten:

sehr gut

(1) =

eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;

gut

(2) =

eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;

befriedigend

(3) =

eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht;

ausreichend

(4) =

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft

(5) =

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend

(6) =

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

Den einzelnen Noten sind folgende Punktzahlen zugeordnet:

sehr gut

=

1,0
1,3

gut

=

1,7
2,0
2,3

befriedigend

=

2,7
3,0
3,3

ausreichend

=

3,7
4,0

mangelhaft

=

5,0

ungenügend

=

6,0

Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.

(2) Die mündliche Prüfung ist nicht bestanden, wenn

a) eine Note ,,ungenügend" oder

b) der Durchschnitt der Noten schlechter als ,,ausreichend" ist oder

c) zwei Fächer der Prüfung mit ,,mangelhaft" bewertet worden sind.

(3) Werden die praktischen Arbeiten als nicht hinreichend bewertet, so kann der Zulassungsbewerber weitere Arbeiten zum Nachweis seiner praktischen Fähigkeiten einmal bis zum Ablauf der Antragsfrist (§ 22 Abs. 1 ÖbVerm-Ing BO NW) nachreichen. Für die Beurteilung der ergänzten Arbeiten gilt § 3.

(4) Wird die schriftliche Prüfung nicht bestanden, so kann der Zulassungsbewerber die Wiederholung der Prüfung beantragen.

(5) Wird die mündliche Prüfung nicht bestanden, so sind alle Fächer zu wiederholen, wenn ein Fach als ,,ungenügend" beurteilt worden ist oder wenn der Durchschnitt der Fächer einen höheren Punktwert als 4,0 ergibt. Sonst brauchen nur die mit ,,mangelhaft" bewerteten Fächer wiederholt zu werden. Bei nichtbestandener schriftlicher oder mündlicher Prüfung kann die Prüfung einmal wiederholt werden.

(6) Die Prüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Zulassungsbewerber aus Gründen, die er zu vertreten hat, den Prüfungstermin nicht wahrnimmt oder diesen Termin nach Beginn der Prüfung abbricht. Im Krankheitsfall ist unverzüglich der Nachweis über die Prüfungsunfähigkeit durch Vorlage eines qualifizierten Attestes des behandelnden Arztes (Prüfungsunfähigkeitsbescheinigung) vorzulegen.

(7) Über das Ergebnis der theoretischen Prüfung (schriftliche Arbeit und mündliche Prüfungen) wird eine Gesamtnote gebildet, in die die Note der schriftlichen Arbeit gegenüber den Fächern der mündlichen Prüfung mit dem doppelten Gewicht eingeht. Wird der Zulassungsbewerber auf seinen Antrag von der schriftlichen Prüfung befreit (§ 22 Abs. 4 Satz 2 ÖbVermIng BO NW), so wird eine Gesamtnote nicht gebildet.

(8) Die mündliche Prüfung oder deren Wiederholungsprüfung kann letztmalig am 15. September 2010 abgelegt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 107; geändert durch Artikel 126 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 12 der VO vom 3. November 2009 (GV. NRW. S. 561), in Kraft getreten am 21. November 2009; VO vom 15. März 2010 (GV. NRW. S. 209), in Kraft getreten am 31. März 2010.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 7134.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 8. April 1993.

Fn 4

§ 12 neu gefasst durch Artikel 126 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; zuletzt geändert durch VO vom 15. März 2010 (GV. NRW. S. 209), in Kraft getreten am 31. März 2010.

Fn 5

§ 6 geändert durch VO vom 15. März 2010 (GV. NRW. S. 209), in Kraft getreten am 31. März 2010.