Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 25.10.2006 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 8. November 2006.

 

§ 1
Ermittlung und Feststellung von Grundstücksgrenzen

(1) Soll eine bestehende Grundstücksgrenze festgestellt werden, so ist für die Grenzermittlung (§ 17 Abs. 1 des Gesetzes) von ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster auszugehen.

(2) Die Lage neu zu bildender Grundstücksgrenzen wird unter Beachtung öffentlich-rechtlicher Genehmigungen und Pläne nach den Angaben der Beteiligten und anderen maßgeblichen Unterlagen ermittelt.

(3) Ist eine Grundstücksgrenze durch gerichtliche Entscheidung oder gerichtlichen Vergleich bestimmt worden, so ist diese Festlegung für die Grenzermittlung maßgebend.

(4) Ist eine Grundstücksgrenze aufgrund eines Gesetzes oder eines gesetzlich geregelten Verfahrens mit rechtlicher Wirkung verändert worden, so ist die veränderte Grenze für die Grenzermittlung maßgebend.

(5) Ist die Lage einer Grundstücksgrenze nach inzwischen außer Kraft getretenen Vorschriften ermittelt und das Ergebnis von den Beteiligten anerkannt worden, so gilt diese Grenze als festgestellt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 12; geändert durch Artikel 127 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Aufgehoben durch VO v. 25.10.2006 (GV. NRW. S. 462), in Kraft getreten am 8. November 2006.

Fn 2

SGV. NW. 7134.

Fn 3

§ 4 neu gefasst durch Artikel 127 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 24. Januar 1994.