Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024

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§ 14 (Fn 2)
Beschränkter prüfungsfreier Aufstieg bis zur Besoldungsgruppe A 11

(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes können abweichend von § 13 in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes aufsteigen, wenn sie

1. nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für den Dienst in der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes geeignet sind und

2. die Ausbildung hauptberuflicher Feuerwehrangehöriger zu Gruppenführerinnen und Gruppenführern abgeschlossen haben und

3.

a) eine hierzu am Institut der Feuerwehr NRW angebotene oder durch das Institut der Feuerwehr NRW anerkannte mindestens dreiwöchige Vertiefungsausbildung für feuerwehrtechnische Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 besucht haben oder

b) zur Praxisanleitung nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter vom 16. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4280) in der jeweils geltenden Fassung geeignet sind und

4. über eine mindestens dreimonatige Tätigkeit

a) der Vorbereitung und Durchführung von Ausbildungen an einer kommunalen Feuerwehrschule oder am Institut der Feuerwehr NRW oder

b) in Form von Hospitationen bei anderen hierfür in Frage kommenden Organisationen oder Behörden

die Ausbildungsinhalte des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes wiederholt und vertieft haben.

(2) Beamtinnen und Beamte, die gemäß Absatz 1 in das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 aufgestiegen sind, können aus diesem Amt zur Ausbildung gemäß § 13 zugelassen werden. Sie haben das Auswahlverfahren gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 zu absolvieren.

(3) Beamtinnen und Beamten mit einer beschränkten Laufbahnbefähigung nach Absatz 1 darf höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 verliehen werden.

Abschnitt 2
Zweites Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 23. März 2017 (GV. NRW. S. 348); geändert durch Verordnung vom 11. Mai 2021 (GV. NRW. S. 614), in Kraft getreten am 28. Mai 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730), in Kraft getreten am 22. Juni 2021.

Fn 2

§ 13 Absatz 5 angefügt, § 14 Absatz 2 eingefügt und bisherigen Absatz 2 umbenannt in Absatz 3 durch Verordnung vom 11. Mai 2021 (GV. NRW. S. 614), in Kraft getreten am 28. Mai 2021.

Fn 3

§ 16 Absatz 1 und § 20 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730), in Kraft getreten am 22. Juni 2021.