Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 15
Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1. an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule das Studium mit der Diplom-Prüfung oder einem Mastergrad aus dem technischen oder naturwissenschaftlichen oder einem anderen für die Feuerwehren geeigneten Bereich oder

2. ein in einem Akkreditierungsverfahren als für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 geeignet eingestuftes Fachhochschulstudium mit einem Mastergrad in einer der unter Nummer 1 genannten Fachrichtungen oder einem anderen für die Feuerwehren geeigneten Bereich

abgeschlossen hat.

(2) § 3 Absatz 2 gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 23. März 2017 (GV. NRW. S. 348); geändert durch Verordnung vom 11. Mai 2021 (GV. NRW. S. 614), in Kraft getreten am 28. Mai 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730), in Kraft getreten am 22. Juni 2021.

Fn 2

§ 13 Absatz 5 angefügt, § 14 Absatz 2 eingefügt und bisherigen Absatz 2 umbenannt in Absatz 3 durch Verordnung vom 11. Mai 2021 (GV. NRW. S. 614), in Kraft getreten am 28. Mai 2021.

Fn 3

§ 16 Absatz 1 und § 20 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730), in Kraft getreten am 22. Juni 2021.