Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 20 (Fn 3)
Berufliche Entwicklung in der Laufbahngruppe 2

(1) Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes bestanden haben, können zur Ausbildung für das zweite Einstiegsamt derselben Laufbahngruppe zugelassen werden, wenn sie

1. nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für den Dienst des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 geeignet sind und

2.

a) die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 erfüllen oder

b) innerhalb der Laufbahngruppe 2 unterschiedliche Verwendungen (im Einsatzdienst, im Vorbeugenden Brandschutz, in der Ausbildung, in der Technik oder ähnliches) durchlaufen haben.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden aufgrund eines vom Dienstherrn vorzunehmenden Personalauswahlverfahrens zur Beförderung zugelassen und in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit dauert in der Regel zwölf Monate. Mindestens ein Ausbildungsabschnitt soll bei einer hierfür geeigneten Feuerwehr außerhalb des Bereichs des Dienstherrn abgeleistet werden.

(3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Beförderungsprüfung, die der Laufbahnprüfung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 gemäß § 17 entspricht, abzulegen. Die Beamtinnen und Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer Rechtsstellung. Wenn sie die Beförderungsprüfung endgültig nicht bestehen, verbleiben sie in der Ämtergruppe der Laufbahn ihres bisherigen Einstiegsamtes.

(4) Vor der Verleihung des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 brauchen die Beförderungsämter der Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes nicht durchlaufen zu werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 23. März 2017 (GV. NRW. S. 348); geändert durch Verordnung vom 11. Mai 2021 (GV. NRW. S. 614), in Kraft getreten am 28. Mai 2021; Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730), in Kraft getreten am 22. Juni 2021.

Fn 2

§ 13 Absatz 5 angefügt, § 14 Absatz 2 eingefügt und bisherigen Absatz 2 umbenannt in Absatz 3 durch Verordnung vom 11. Mai 2021 (GV. NRW. S. 614), in Kraft getreten am 28. Mai 2021.

Fn 3

§ 16 Absatz 1 und § 20 Absatz 2 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni 2021 (GV. NRW. S. 730), in Kraft getreten am 22. Juni 2021.