Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 4 (Fn 2)
Rechtsstellung
(1) Das Ausbildungsverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis mit dem Ziel einer anschließenden Zulassung zum Vorbereitungsdienst des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes.
(2) Die Auszubildenden erhalten eine monatliche Vergütung in Anlehnung an die Bestimmungen des jeweils gültigen Ausbildungsvergütungstarifvertrages für den öffentlichen Dienst. Zusätzlich erhalten die Auszubildenden, die am 1. Dezember eines Jahres in einem Ausbildungsverhältnis nach Absatz 1 stehen, für das jeweilige Kalenderjahr mit der Vergütung für den Monat Dezember eine Jahressonderzahlung (Grundbetrag Weihnachtsgeld). Diese beträgt 45 vom Hundert der den Auszubildenden für den Monat Dezember zustehenden Vergütung. Neben dem Grundbetrag wird Berechtigten mit Kindern für jedes Kind, für das ihr oder ihm im Monat Dezember Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862) oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142, 3177) in den jeweils geltenden Fassungen zustehen würde, ein Sonderbetrag von 25,56 Euro gewährt. Erhält die oder der Berechtigte einen laufenden oder einmaligen Sonderbetrag für ein Kind oder eine dem Grunde nach vergleichbare Leistung aufgrund bundes-, landesgesetzlicher oder tariflicher Regelung oder hat er im laufenden Kalenderjahr eine solche Leistung erhalten, vermindert sich der Sonderbetrag für das Kind nach diesem Gesetz entsprechend. Der Anspruch auf die Jahressonderzahlungen ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Auszubildende keinen Anspruch auf Ausbildungsentgelt, Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs oder im Krankheitsfall haben. Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Auszubildende wegen eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 Absatz 2 oder § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) in der jeweils geltenden Fassung keine Ausbildungsvergütung erhalten haben sowie ferner für Kalendermonate der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in der jeweils geltenden Fassung bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat. Die monatliche Vergütung und die Jahressonderzahlungen werden um die jeweils aktuellen Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Arbeitslosen- und Rentenversicherung gekürzt. Eine über die monatliche Vergütung und die Jahressonderzahlungen hinausgehende Gewährung monatlicher vermögenswirksamer Leistungen richtet sich nach den für die jeweilige Einstellungsbehörde allgemein geltenden beamtenrechtlichen Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf.
(3) Der Anspruch der Auszubildenden auf Erholungsurlaub richtet sich nach den für die jeweilige Einstellungsbehörde allgemein geltenden Bestimmungen für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf. Um einen geordneten Ablauf der Ausbildung zu gewährleisten, wird den Auszubildenden der Erholungsurlaub nach den Erfordernissen der Ausbildungsplanung erteilt.
In Kraft getreten am 23. März 2017 (GV. NRW. S. 352); geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 25), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2017. |
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§ 4 Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 21. Dezember 2017 (GV. NRW. 2018 S. 25), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2017 |