Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 7 (Fn 5)
Nutzung der Funktion

(1) Vor der Nutzung von Servicekonto.NRW muss die Behörde die beabsichtigte Nutzung dem IT-Diensteanbieter anzeigen. Die Behörde muss dabei insbesondere angeben, zu welchem Zweck die Daten verwendet werden sollen und welche Identitätsdaten für das elektronische Verwaltungsverfahren benötigt werden. Werden Verwaltungsverfahren behördenübergreifend durchgeführt, so kann die Anzeige nach Satz 1 auch durch die zuständige Fachaufsichtsbehörde erfolgen. Der IT-Diensteanbieter darf von Servicekonto.NRW erst nach vollständiger Anzeige zur Verfügung stellen.

(2) Die nutzende Behörde muss nach dem Prinzip der Datensparsamkeit sicherstellen, dass ausschließlich die Identitätsdaten genutzt werden, die für das jeweilige Verwaltungsverfahren erforderlich sind. Die oder der behördliche Datenschutzbeauftragte ist im Rahmen ihrer beziehungsweise seiner Zuständigkeit zu beteiligen.

(3) Die technische Einbindung von Servicekonto.NRW erfolgt nach den Vorgaben des IT-Diensteanbieters. Dabei ist nach dem jeweiligen Stand der Technik sicherzustellen, dass unbefugte Dritte nicht auf den Prozess zugreifen können.

(4) Die Behörde muss vor Einsatz von Servicekonto.NRW sicherstellen, dass die betroffene Person die Einwilligung zur Verarbeitung ihrer Identitätsdaten für das jeweilige Verwaltungsverfahren erteilt hat.

(5) Der IT-Diensteanbieter teilt der Beauftragten oder dem Beauftragten der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik (CIO) und der nach § 4 Absatz 3 des Personalausweisgesetzes zuständigen Stelle nach deren Vorgaben mit, welche Behörden die Berechtigungszertifikate für den Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes und § 78 des Aufenthaltsgesetzes sowie für das Vor-Ort-Auslesen nach § 18a des Personalausweisgesetzes und § 78 des Aufenthaltsgesetzes für welche Zwecke nutzen. Dabei sind das jeweilige Verfahren und die nutzende Behörde anzugeben.

(6) Bei der Übertragung der Daten zwischen der Behörde und dem IT-Diensteanbieter sind dem jeweiligen Stand der Technik und den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorgaben entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleisten. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind geeignete Verschlüsselungsverfahren anzuwenden.

(7) Bei der Nutzung von Servicekonto.NRW durch einen Anbieter von Diensten von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse gelten die Absätze 1 bis 6 entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 6. April 2017 (GV. NRW. S. 382); geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 14. Juli 2020; Artikel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1212), in Kraft getreten am 23. Dezember 2020; Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

Überschrift und § 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 14. Juli 2020.

Fn 3

§ 3: Überschrift, Absätze 1, 3 und 4 geändert und Absatz 5 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 14. Juli 2020; Absatz 4 erneut geändert und Absatz 6 angefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1212), in Kraft getreten am 23. Dezember 2020; Absatz 3 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 4

§ 4: Absatz 1 geändert, Absatz 2 neu gefasst, Absatz 3 eingefügt, Absatz 3 (alt) umbenannt in Absatz 4 und geändert und Absatz 5 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 14. Juli 2020; Absatz 1 erneut geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1212), in Kraft getreten am 23. Dezember 2020.

Fn 5

§ 7: Absätze 1, 3, 4, 5 und 6 geändert und Absatz 7 angefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 14. Juli 2020.

Fn 6

§ 5 zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 7

§ 6: Absätze 1 und 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 14. Juli 2020; Überschrift und Absatz 4 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1212), in Kraft getreten am 23. Dezember 2020.

Fn 8

Neuen § 8 eingefügt durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1212), in Kraft getreten am 23. Dezember 2020.

Fn 9

§ 8 (alt) geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2020 (GV. NRW. S. 644), in Kraft getreten am 14. Juli 2020; umbenannt in § 9 durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1212), in Kraft getreten am 23. Dezember 2020; geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.