Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Gesundheitliche Beratung

(1) Die Aufgabe der zuständigen Behörde nach § 10 des Prostituiertenschutzgesetzes wird auf die Kreise und kreisfreien Städte als untere Gesundheitsbehörden übertragen. Die unteren Gesundheitsbehörden nehmen die ihnen insoweit obliegenden Aufgaben als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.

(2) Örtlich zuständig ist die untere Gesundheitsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll.

(3) Aufsicht führen die Bezirksregierungen. Oberste Aufsichtsbehörde für die Aufgaben nach § 10 des Prostituiertenschutzgesetzes ist das für Gesundheit zuständige Ministerium.

(4) Das Weisungsrecht erstreckt sich auf die gesetzmäßige Ausführung der Aufgaben. Zur zweckmäßigen Ausführung der Aufgaben können die Aufsichtsbehörden allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2017 (GV. NRW. S. 388); geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Februar 2018 (GV. NRW. S. 146), in Kraft getreten am 16. März 2018.

Fn 2

§ 1 Absatz 2 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Februar 2018 (GV. NRW. S. 146), in Kraft getreten am 16. März 2018.