Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5
Belastungsausgleich

(1) Die Kreise und kreisfreien Städte erhalten für die Durchführung der ihnen mit dieser Verordnung übertragenen Aufgaben einen Belastungsausgleich für das Jahr 2017.

(2) Der Belastungsausgleich für das Jahr 2017 beträgt 6 393 371 Euro.

(3) Die Auszahlung des Ausgleichbetrages erfolgt zum 31. März 2018.

(4) Die Verteilung der Ausgleichsbeträge auf die Kreise und kreisfreien Städte erfolgt auf der Grundlage der fortgeschriebenen Bevölkerungszahlen des Zensus vom 9. Mai 2011 zum Stand 31. Dezember 2015.

(5) Die dem Belastungsausgleich zugrunde liegende Kostenfolgeabschätzung und der Verteilschlüssel nach Absatz 4 werden in 2018 für dieses und die Folgejahre überprüft. Hierfür wird in Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden eine repräsentative Stichprobe bei den Kreisen und kreisfreien Städten durchgeführt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2017 (GV. NRW. S. 388); geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Februar 2018 (GV. NRW. S. 146), in Kraft getreten am 16. März 2018.

Fn 2

§ 1 Absatz 2 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Februar 2018 (GV. NRW. S. 146), in Kraft getreten am 16. März 2018.